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Kommunale Wappen und Fahnen; Beantragung der Verwendung

Wenn Sie das Wappen oder die Fahne einer Gemeinde, eines Landkreises oder Bezirkes verwenden möchten, müssen Sie vorher die Genehmigung bei der betreffenden Kommune beantragen.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises oder des jeweiligen Bezirks verwendet werden.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte.

Die Kommunen können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen. Sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.

Auch eine Verwendung des Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

Eine Genehmigung ist z. B auch für das Ziehen einer Kopie von einer Internetseite erforderlich.

Beantragen Sie die Verwendung des Wappens bei der Verwaltung der Kommune, deren Wappen Sie verwenden möchten. Die Kommune entscheidet über den Antrag und gibt Ihnen die Entscheidung bekannt.

Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.

Ergänzung: Stadt Aschaffenburg

Wenn Sie das Wappen der Stadt Aschaffenburg verwenden möchten, können Sie dies schriftlich oder per Mail

(poststelle_buero_ob@aschaffenburg.de)

beantragen. Wir entscheiden über Ihren Antrag und geben Ihnen die Entscheidung bekannt. Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.

Für die Verwendung des Wappens oder der Fahne für gewerbliche Zwecke können einmalige oder laufende Gebühren anfallen. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Gemeinde, der jeweilige Landkreis oder Bezirk.

Ergänzung: Stadt Aschaffenburg

Für die gewerbliche Genehmigung nach Nr. 4 der Richtlinie über die Verwendung der Hoheitszeichen der Stadt Aschaffenburg wird ein Entgelt in Höhe von 50 bis 2.500 Euro erhoben. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zu Grunde zu legen. Ein höheres Entgelt ist gerechtfertigt, soweit die Stadt Aschaffenburg an der gewerblichen Nutzung ihrer Hoheitszeichen weder Vorteile noch weitergehende Interessen hat. Der Aufwand für die Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung der Genehmigung ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Die Genehmigung muss vor der Verwendung des Wappens oder der Fahne beantragt werden.

Die Kommunen können die Verwendung einschließlich der Genehmigung von Wappen durch eine Satzung oder Richtlinie regeln. Hier kann die Verwendung eines Wappens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geregelt sein.

Ergänzung: Stadt Aschaffenburg

Die Stadt Aschaffenburg hat eine Richtlinie über die Verwendung der Hoheitszeichen der Stadt Aschaffenburg vom 24.02.2010 erlassen. Demnach kann für gewerbliche und freiberufliche Zwecke die Genehmigung zeitlich befristet für längstens ein Jahr erteilt werden. Erneute Antragstellung und Genehmigung ist möglich. Soweit mit der Genehmigung der Verwendung von Hoheitszeichen ein Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes (z.B. Postkarten, Spielpläne, Accessoires etc.) oder von Werken besteht, kann die Genehmigung statt einer zeitlichen Befristung auch auf mengenmäßige Stückzahlen begrenzt werden. Im Einzelfall ist auf Verlangen der Stadt Aschaffenburg ein Muster des Produktes oder des Werkes vorzulegen oder gegebenenfalls ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.

Klage vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten (je nachdem, ob die Genehmigung zum Führen kommunaler Wappen und Fahnen zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt)

Stand: 20.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration