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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erworben. Diesen Abschluss möchten Sie in Bayern anerkennen lassen und die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge erhalten.
Sie haben in Bayern einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob Sie aufgrund Ihres ausländischen Studienabschlusses die obigen Berufsbezeichnungen führen dürfen.
Die staatliche Anerkennung ist Voraussetzung für bestimmte Arbeitstätigkeiten, wenn diese im Sinne des Fachkräftegebots der jeweiligen Sozialgesetzbücher verlangt wird. Dies gilt insbesondere für hoheitliche Aufgaben und für Tätigkeiten auf der Grundlage von Richtlinien, die diese Qualifikation vorsehen.
Staatlich anerkannte Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen sind Berufsgeheimnisträger bzw. Berufsgeheimnisträgerinnen im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch.
Die staatliche Anerkennung ist unter Umständen auch relevant für die tarifliche Entlohnung.
Die Anerkennungsstelle für Sozial- und Kindheitspädagogen prüft die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Anerkennung. Die vorhandenen Berufsqualifikationen werden positiv dargestellt.
Liegen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und den Studieninhalten in Bayern vor, wird dargelegt, durch welche Maßnahmen diese ausgeglichen werden können.
Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen oder bei unmittelbarem Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die Anerkennungsstelle die staatliche Anerkennung.
Die Arbeitgeber entscheiden zum einen, ob sie die jeweilige Stelle nur mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber mit staatlicher Anerkennung besetzen und zum anderen über die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zum Ablauf der Prüfung und zum Datenschutz im Anerkennungsverfahren finden Sie in den Merkblättern (siehe unter "Weiterführende Links").
Bei allen Unterlagen genügt bei der Antragstellung in Papierform im Regelfall die Übersendung einfacher Kopien bzw. bei Wahl des Online-Antrags ein Scan dieser Dokumente.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung muss die Anerkennungsstelle innerhalb von drei Monaten mittels Bescheid über den Antrag entscheiden.
Dabei sind folgende Ergebnisse möglich:
Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 360,00 bis 600,00 EUR. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.
Unmittelbar nach der Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen. Die Höhe der Restzahlung wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Für die Ausstellung der Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 EUR erhoben.
Für eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen fallen weitere Kosten an.
Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung erhalten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Hinweis: Die Drei-Monats-Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Es besteht die Möglichkeit einen Anerkennungszuschuss bei der „Zentralen Förderstelle Chemnitz“ zu beantragen. Der Antrag auf den Anerkennungszuschuss ist vor einer Antragstellung zur beruflichen Anerkennung nach dem BayBQFG zu stellen. Informationen hierzu finden Sie unter „Weiterführende Links“ - „Anerkennungszuschuss“.
Übersetzungen sind von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Sie müssen nicht in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein; die Übersetzung eines im Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers ist ausreichend. Eine Datenbank der in Deutschland beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher finden Sie unter „Weiterführende Links“ - „Dolmetscher- und Übersetzerbank“).
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Beglaubigungen sind bei der Behörde erhältlich, die die Originalurkunde ausgestellt hat. Zudem sind die Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Notare befugt, Kopien zu beglaubigen bzw. beglaubigte Abschriften zu erstellen. Um Kosten zu sparen, muss nicht jede einzelne Seite beglaubigt werden, es können auch Nachweise zusammengefasst beglaubigt werden.
Die Verpflichtung des jeweiligen Anstellungsträgers, die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber für eine zugewiesene Tätigkeit zu prüfen, bleibt von der staatlichen Anerkennung unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr.2 Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz.
Ansprüche aufgrund einer erfolgten Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes lassen sich insoweit gegenüber der Anerkennungsstelle nicht herleiten.
Sie können die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge beantragen.