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Sie besitzen für Ihr ehemals in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugs keinen Nachweis für eine Betriebserlaubnis mehr? Dann können Sie ggf. einen Nachweis der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Für ehemals in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge ohne vorhandenen Registrierschein können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachwies der ABE beantragen. Zuständig dafür ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Nachweises: Bei idem von Ihnen beantragten Fahrzeug handelt es sich um
Der Nachweis für die Allgemeine Betriebserlaubnis kann von der Halterin oder vom Halter beantragt werden für:
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Ihren Antrag auf Aufstellung des Nachweises über die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) können Sie online oder per Post beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragen.
Antrag online:
Antrag per Post:
für Online-Anträge
Gebühr: 26,61 EUR
Vorkasse: ja
für Anträge per Post. Bezahlung erfolgt via Nachnahme.
Gebühr: 30,18 EUR
Fahrzeuge, die für den Export produziert wurden, haben durch das Kraftfahrzeugtechnische Amt (KTA) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine ABE erhalten und fallen daher nicht unter die Ausnahmeregelung des Einigungsvertrages. Für diese Fahrzeuge kann das Kraftfahrt-Bundesamt keinen neuen Nachweis ausstellen.
Exportierte Fahrzeuge benötigen immer eine Einzelbetriebserlaubnis durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Straßenverkehrsbehörde wird in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen eines technischen Dienstes gefordert.
Verkehrsblattverlautbarung Nr. 238 (VkBL 1991 S. 736) i.V.m. Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III