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Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Anmeldung zur Zwischenprüfung

Sie müssen die Anmeldung zur Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin ist bei der Regierung von Niederbayern einzureichen.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Regierung von Niederbayern

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 61 – Bildung in der Land- und Hauswirtschaft

Leistungsdetails

Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des aktuellen Ausbildungsstandes.

Zeitpunkt der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung findet für Auszubildende mit regulärer 3-jähriger Ausbildungsdauer Mitte März im 2. Ausbildungsjahr statt.

Für Auszubildende, mit verkürzter Ausbildungsdauer (2 Jahre), findet die Zwischenprüfung bereits Mitte November des 2. Ausbildungsjahres statt.

Inhalte der Zwischenprüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, welche gemäß Ausbildungsrahmenplan in den ersten 3 Ausbildungshalbjahren zu vermitteln sind.

Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen Pflanzenvermehrung und Pflanzenbau statt.

Eine Wahl von Prüfungsschwerpunkten ist bei der Zwischenprüfung nicht möglich.

Ergebnisse der Zwischenprüfung

Dem Auszubildenden wird über das Ergebnis der Zwischenprüfung eine Bescheinigung ausgehändigt. Sie enthält Angaben über den Ausbildungsstand des Prüflings.

Der Ausbildungsbetrieb erhält einen Abdruck der Bescheinigung.

Die Zwischenprüfung ist vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchzuführen.

Daher ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung für alle Auszubildenden verpflichtend!

  • Im Falle der Beantragung eines Nachteilsausgleichs sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.

Die Anmeldung erfolgt an der Regierung von Niederbayern gemeinsam durch die ausbildende Stelle (Betriebsinhaber/-in) und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende.

Bei Teilnahme an der Zwischenprüfung fallen keine Gebühren an.

Bei verkürzter Ausbildungsdauer (2 Jahre): 10. September des 2. Ausbildungsjahres.

Bei regulärer Ausbildungsdauer (3 Jahre): 20. Januar des 2. Ausbildungsjahres.

Stand: 05.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus