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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt die Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung und des Todes für bestimmte Infektionskrankheiten sowie die Meldung des Nachweises bestimmter Krankheitserreger vor. In Bayern besteht zudem eine Borreliose-Meldepflicht.
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