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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Labore ist vorgeschrieben.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg
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Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
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Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt der Verdacht auf, die Erkrankung oder der Tod an einer nach § 6 IfSG meldepflichtigen übertragbaren Krankheit und Nachweise von nach § 7 IfSG meldepflichtigen Krankheitserregern gemeldet. In Bayern besteht darüber hinaus eine nicht-namentliche Meldepflicht für die Erkrankung oder den Tod an Borreliose gemäß § 5 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz (GesV). Diese Meldungen werden dann vom Gesundheitsamt bewertet und ggf. weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort bei einer bundesweiten Meldepflicht an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Bei der bundeslandspezifischen Meldepflicht für Borreliose werden die Meldezahlen auf der Homepage des LGL veröffentlicht. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das IfSG verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen nach § 9 IfSG und nicht-namentliche Meldungen nach § 10 IfSG.
Es ist eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein meldepflichtiges Ereignis aufgetreten.
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen eine elektronische Meldung oder einen Meldebogen ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI melden.
Das Gesundheitsamt übermittelt die pseudonymisierten Daten der Meldung weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.
Die Fristen richten sich nach § 9 ff. des Infektionsschutzgesetzes.