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Wenn Sie als Waffenhändler oder Waffenhersteller mit allgemeiner Verbringungserlaubnis Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in den EU-Raum, die Schengenstaaten sowie Nordirland transportieren, müssen Sie die Verbringung beim Bundesverwaltungsamt anzeigen.
Damit der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Schengenraum sowie Nordirlands nachvollziehbar ist, gibt es den EU-Meldedienst. Im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) werden EU-weit Meldungen zu Waffen- und Munitionstransporten erfasst. In Deutschlands nimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verbringungsmeldungen von Waffen und Munition an und übermittelt sie an das IMI.
Waffenhändler und -hersteller können statt einer Erlaubnis für jede einzelne Ausfuhr eine allgemeine Verbringungserlaubnis beantragen. Diese ist 3 Jahre lang gültig. Sie können die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Nur wenn Sie im Besitz dieser allgemeinen Verbringungserlaubnis sind, sind Sie verpflichtet, Ausfuhren in gleichgestellte Mitgliedstaaten direkt dem BVA anzuzeigen.
Diese Anzeige umfasst Angaben
Sie können die Verbringung online, per DE-Mail oder per Post melden.
Wenn Sie die Verbringung online melden wollen:
Wenn Sie die Verbringung per DE-Mail oder Post melden wollen:
Das BVA prüft Ihre Meldung und überträgt die Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Sie erhalten die bestätigte Meldung per Post oder DE-Mail.
Es fallen keine Kosten an.
Die allgemeine Verbringungserlaubnis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Die Anzeige und Verbringung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einfuhrerlaubnis geschehen.
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.