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Wenn Sie Kulturgut länger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie unter Umständen eine Ausfuhrgenehmigung.
Sie werden auf der Plattform für Anträge nach dem Bereich, dem Verfahren und Ihrem Bundesland gefragt. Anschließend werden Sie zu dem passenden PDF-Formular geleitet. Das Formular fragt alle wichtigen Details ab, die die zuständige Behörde benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine dauerhafte Ausfuhrgenehmigung von Kulturgut in einen EU-Staat zu treffen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.
Eine Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von Kulturgütern in einen Mitgliedstaat der EU ist nicht erforderlich, wenn Sie
Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn
Eine Ausfuhr gilt als dauerhaft, wenn sie länger als 5 Jahre andauert.
Kulturgüter sind zum Beispiel
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind aufgeführt
Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.
Eine Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
Bayernweite Ergänzung
25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)Kulturgut kann unter bestimmten Voraussetzungen in ein "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts" eingetragen werden.
Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, so kann dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zugesagt werden.