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Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind, können Sie Krankengeld gegen den Verdienstausfall erhalten.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer krank werden, erhalten Sie für eine gewisse Zeit auch weiterhin Ihren Arbeitslohn. In der Regel geschieht dies 6 Wochen lang.
Nach Ablauf dieser Frist können Sie als gesetzlich versicherte Person Krankengeld erhalten, das an die Stelle des Arbeitslohns tritt.
Sie können zum Beispiel in folgenden Fällen Krankengeld erhalten:
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus beziehungsweise Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung haben Sie sogar ab dem ersten Tag Anspruch auf Krankengeld.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitslohns, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, bis maximal 90 Prozent des Nettoarbeitslohns. Sie erhalten Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, wenn Sie wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind.
Wie hoch das Krankengeld letztlich ausfällt, hängt von dem Versicherungsverhältnis ab, in dem Sie sich befinden, wenn Sie Krankengeld beantragen. Gemeint ist damit zum Beispiel:
Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.
Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird Ihr Krankengeld nicht verlängert. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Sie können kein Krankengeld mehr erhalten, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
Sie können allerdings Krankengeld erhalten, wenn Sie folgende Leistungen beziehen:
Dieses erhalten Sie dann vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.
Für freiwillig Versicherte:
Wenn Sie freiwillig versichert sind, können Sie Krankengeld grundsätzlich als Ersatz erhalten für diejenigen Einkünfte, die aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit entfallen.
Für freiwillig gesetzlich versicherte und gleichzeitig selbstständige Personen:
Zahlung des Krankengeldes:
Es fallen keine Kosten an.
Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Informieren Sie Ihre Krankenkasse ohne Zeitverzug, spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung.
Die genaue Bearbeitungsdauer hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.
Folgende Personen können kein Krankengeld erhalten:
Wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können, können Sie Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kinderkrankengeldtage auf Ihre Partnerin oder Ihren Partner übertragen.
Als Begleitperson eines stationär behandelten Menschen mit Behinderung können Sie Krankengeld erhalten. Das Krankengeld ersetzt Ihnen den Verdienstausfall, der infolge der Begleitung entsteht.
Auch wenn Sie selbstständig sind, können Sie sich wie versicherungspflichtige Arbeitnehmende zum allgemeinen Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche versichern. Dafür müssen Sie eine Wahlerklärung gegenüber Ihrer Krankenkasse abgeben.