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<p>Für eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises kann die Personalzustimmung bei der Regierung beantragt werden.</p>
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Pädagogische Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird.
Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.
Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, kann keine der folgenden Abschlüsse vorweisen:
Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt den Antrag bei der betriebserlaubniserlassenden Behörde. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde ist, ist das Landratsamt zuständig. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises ist, ist die Regierung zuständig.
Die zuständige Behörde prüft auf Antrag des Trägers einer Kindertageseinrichtung, ob eine berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt und ob eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Die Genehmigungen erfolgt arbeitsstättenspezifisch, das bedeutet bei einem Arbeitsstättenwechsel von Fach- oder Ergänzungskräften bedarf es einer entsprechenden Genehmigung des neuen Trägers durch die zuständige Behörde. Bestätigt die Behörde die Qualifikation als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft, kann die Einstellung erfolgen.
Sie können über die Kita-Berufeliste des Zentrums Bayern Familie und Soziales (siehe "Weiterführende Informationen") prüfen, ob der Beruf bzw. die akademische Ausbildung in Bayern bereits im Hinblick auf eine pädagogische Qualifikation geprüft und bewertet wurde. Ist der Beruf bzw. die akademische Ausbildung bereits geprüft worden, kann mit einer positiven Entscheidung durch zuständige Aufsichtsbehörde gerechnet werden, wenn die Prüfung der einrichtungsspezifischen Faktoren ebenfalls positiv ausfällt.
Sollte der Beruf oder das Studium nicht aufgelistet sein, empfiehlt es sich, über die örtlich zuständige Betriebserlaubnisbehörde beim Bayerischen Landesjugendamt einen Antrag auf Einschätzung der beruflichen Qualifikation zu stellen und darüber in Erfahrung zu bringen, ob die vorliegende Ausbildung für die Tätigkeit als Fachkraft oder Ergänzungskraft befähigt. Die Einschätzung ist unverbindlich. Das Bayerische Landesjugendamt führt keine Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse durch, es gibt lediglich Auskunft darüber, ob der Berufsabschluss vergleichbar ist.
Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.