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Sie können die Hinterlegung von Geldsummen oder Wertgegenständen bei einem Amtsgericht beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Auf Antrag können bei den bayerischen Justizbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Geldsummen oder Wertgegenstände hinterlegt werden. Wichtige Anwendungsfälle sind
In Bayern kann der Antrag grundsätzlich bei jedem Amtsgericht gestellt werden, da das Bayerische Hinterlegungsgesetz keine Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen enthält. Manche spezialgesetzlichen Vorschriften sehen aber Regelungen für die örtliche Zuständigkeit vor (z. B. § 118 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB, § 320 Abs. 2 Abgabenordnung - AO).
Eine Hinterlegung ist nur in den rechtlich vorgegebenen Fällen möglich, zum Beispiel:
Bei der Werthinterlegung ist erforderlich, dass die angebotenen Gegenstände hinterlegungsfähig sind.
Der Antrag auf Hinterlegung kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument beim Amtsgericht eingereicht werden.
Der Antrag auf Hinterlegung hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Hinterlegungsstelle entscheidet sodann über die Annahme zur Hinterlegung. Ordnet die Hinterlegungsstelle die Annahme an, so muss die Hinterlegung noch vollzogen werden. Der zu hinterlegende Gegenstand muss also bei der zuständigen Stelle eingezahlt, eingebucht oder eingeliefert werden. Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos.
Bitte beachten Sie:
Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist. Anträge auf Herausgabe müssen den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten und die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands enthalten. Ferner müssen die Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergeben, dargelegt und nachgewiesen werden.
Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtsgebühren an.
Für die Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen (Banknoten oder Münzen in ausländischer Währung) fällt eine Gebühr in Höhe von 10 EUR bis 340 EUR an.
Zusätzlich fallen eventuell weitere Auslagen (Dokumentenpauschale, Bankgebühren) an.
Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen steht der Rechtsbehelf der Beschwerde zur Verfügung. Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht - Nachlassgericht - in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Erbfall gefunden werden und vor Fälschung oder Beschädigung geschützt sind.