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Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Domplatz 11
94032 Passau
Domplatz 11
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Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Passauer Str. 39
94121 Salzweg
Passauer Str. 39
94121 Salzweg
Marktstraße 1
94110 Wegscheid
Postfach 10 39
94108 Wegscheid
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.
Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ermöglicht den Gemeinden und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Regelungen über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen zu erlassen.