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Unter bestimmten Voraussetzungen können nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) befristete Einzelfallausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
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63825 Schöllkrippen
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In der Regel sind die Kreisverwaltungsbehörden sowie Gemeinden Ansprechpartner zum Vollzug des bayerischen Ladenschlussrechts.
Grundsatz
In Bayern regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG), wann Verkaufsstellen schließen müssen. In der Regel dürfen Verkaufsstellen werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist die Ladenöffnung grundsätzlich ganztags verboten.
Gesetzliche Ausnahmen
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Personenbahnhöfe des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs, Flughäfen) oder bestimmte Waren (Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Konditor- und Bäckerwaren, Milcherzeugnisse) bezogen sind.
Diese Ausnahmen müssen ladenschlussrechtlich nicht weiter beantragt werden, sondern ergeben sich unmittelbar aus dem Bayerischen Ladenschlussgesetz.
Ausnahmen durch Rechtsverordnungen der Gemeinden
Darüber hinaus können die Gemeinden durch Rechtsverordnung aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sowie unabhängig von einem Anlass bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Nächte an Werktagen jeweils von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr festsetzen.
In Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten können die Gemeinden eine touristische Sonn- und Feiertagsöffnung an bis zu 40 Tagen pro Jahr zum Verkauf von Tourismusbedarf erlauben. An diesen Tagen darf dann jeweils bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 20 Uhr geöffnet werden.
Auch diese Ausnahmen müssen ladenschlussrechtlich nicht weiter beantragt werden, sondern ergeben sich unmittelbar aus der jeweiligen gemeindlichen Rechtsverordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Ladenschlussgesetz.
Individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen
Zusätzlich zu den gemeindeweiten verkaufsoffenen Nächten an Werktagen können Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle pro Kalenderjahr bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag".
Einzelfallbezogene Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten können vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) nur in den engen Grenzen des Art. 8 Abs. 1 BayLadSchlG in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Das „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat- und Individualinteresse oder zu einem bloßen wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen notwendig macht.
Zudem können die Regierungen nach Art. 8 Abs. 2 BayLadSchlG in Einzelfällen befristete Ausnahmen mit abweichenden Öffnungszeiten bewilligen, wenn es die Befriedigung der an einzelnen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert – insbesondere bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, ist das StMAS zuständig.
Ausnahmeersuchen haben das erforderliche öffentliche Interesse hinreichend begründet darzulegen. Ferner ist der zeitliche und örtliche Umfang der gewünschten Ausnahme darzustellen (z. B. anhand eines Veranstaltungsprogramms und eines Straßenplanauszugs). Grundsätzlich ist das Ausnahmeersuchen durch die jeweilige Kommune bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein Ausnahmeersuchen eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessensgemeinschaft kann in der Regel ein öffentliches Interesse nicht begründen. Die abschließende Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Ausnahmebewilligung besteht, obliegt alleine der bewilligenden Behörde.
Einzelfallbezogene Ausnahmen der Gemeinden
Bei örtlichen Veranstaltungen können die Gemeinden zur Versorgung der Besucher nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 BayLadSchlG in engem Umfang befristet den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch oder von leicht verderblichen Waren (z. B anderenfalls verderbendes Frischobst) erlauben, wenn dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist.
Die Gemeinden können nach Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayLadSchlG in Einzelfällen im Rahmen von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen, gemeindeweiten verkaufsoffenen Nächten an Werktagen oder eines touristischen Sonn- und Feiertagsverkaufs einen Verkauf auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.
Eine befristete Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten kann nur bewilligt werden, wenn die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig wird oder zur Befriedigung der an einzelnen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Befristete Ausnahmen der Gemeinden von den allgemeinen Ladenschlusszeiten können nur für den Verkauf leicht verderblicher Waren sowie Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch bewilligt werden, wenn dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist.
keine
keine
Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern können an vier individuell wählbaren Werktagen im Jahr länger als 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr öffnen. Die hierfür notwendige Anzeige muss bei der zuständigen Gemeinde erfolgen.