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Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Landwirte/Landwirtinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Die Eignung der Ausbildungsstätten für Landwirte/Landwirtinnen muss von der zuständigen Regierung geprüft und anerkannt werden.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität darf die Ausbildung zum Landwirt bzw. zur Landwirtin nur in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Die Anerkennung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt durch die zuständige Regierung.
Die Anerkennung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird erteilt, wenn folgende betriebliche Anforderungen erfüllt sind:
An der Anerkennung als Ausbildungsstätte interessierte Betriebe werden gebeten sich im Vorfeld mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Eine abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen.
Verwaltungsgebühr: 100 EUR
Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn des ersten Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Ausbildungsstätten müssen die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sie müssen die Prüfung der Eignung von Personen für die Ausbildung von Landwirten/Landwirtinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin bei der zuständigen Regierung beantragen.