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Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Hierzu zählen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie und Ernährungstherapie.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für Ihre Behandlung. Dazu gehören medizinisch notwendige Heilmittel, das heißt Leistungen der
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dafür eine Verordnung aus. Ergotherapeutische Leistungen kann Ihnen auch Ihre behandelnde Psychotherapeutin oder Ihr behandelnder Psychotherapeut verordnen. Außerdem kann Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Ihnen Physiotherapie sowie Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen.
Eine Genehmigung der verordneten Behandlung durch Ihre Krankenkasse ist nicht nötig.
Wenn Sie zum Beispiel aufgrund einer chronischen Erkrankung mindestens 1 Jahr ununterbrochen Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie benötigen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen langfristigen Heilmittelbedarf beantragen.
Einen Antrag auf einen langfristigen Heilmittelbedarf können Sie zum Beispiel per Post stellen. Bei vielen Krankenkassen können Sie Ihren Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Wenn Sie einen Antrag stellen möchten:
Für Kinder sind die Behandlungen kostenfrei.
Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie
Wenn Sie ein geringes oder kein Einkommen haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen.
Eine Heilmittelverordnung können Sie innerhalb von 28 Tagen einlösen.