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Heilmittel; Informationen zur Kostenübernahme

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Hierzu zählen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie und Ernährungstherapie.

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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
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Leistungsdetails

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für Ihre Behandlung. Dazu gehören medizinisch notwendige Heilmittel, das heißt Leistungen der

  • Physiotherapie,
  • Podologie,
  • Stimm-, Sprech- Sprach-, und Schlucktherapie,
  • Ergotherapie und
  • Ernährungstherapie.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dafür eine Verordnung aus. Ergotherapeutische Leistungen kann Ihnen auch Ihre behandelnde Psychotherapeutin oder Ihr behandelnder Psychotherapeut verordnen. Außerdem kann Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Ihnen Physiotherapie sowie Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen.

Eine Genehmigung der verordneten Behandlung durch Ihre Krankenkasse ist nicht nötig.

Wenn Sie zum Beispiel aufgrund einer chronischen Erkrankung mindestens 1 Jahr ununterbrochen Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie benötigen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen langfristigen Heilmittelbedarf beantragen.

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt beziehungsweise Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut hat Ihnen Heilmittel verordnet.
  • Diese Heilmittel sind notwendig
    • zur Heilung oder Linderung,
    • zur Krankheitsvorbeugung,
    • um der Gefährdung einer Kindesentwicklung, entgegenzuwirken oder
    • zur Vermeidung oder Verringerung von Pflegebedürftigkeit.
  • Die Behandlung übernehmen zugelassene
    • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
    • Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
    • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
    • Logopädinnen und Logopäden,
    • Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten,
    • Podologinnen oder Podologen oder
    • Ernährungstherapeutinnen und Ernährungstherapeuten.
  • Für die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs:
    • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt hat bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt,
    • es bedarf einer fortlaufenden Therapie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
    • Antrag bei der Krankenkasse, wenn die Erkrankung nicht in der Diagnoseliste der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt ist.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ärztliche Verordnung

Einen Antrag auf einen langfristigen Heilmittelbedarf können Sie zum Beispiel per Post stellen. Bei vielen Krankenkassen können Sie Ihren Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten:

  • Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung mit einer ausführlichen Begründung ausstellen.
  • Aus der ärztlichen Begründung muss hervorgehen, dass Sie die Therapie für mindestens ein Jahr durchgehend benötigen.
  • Machen Sie eine gut lesbare Kopie der ärztlichen Verordnung, die Sie Ihrer Krankenkasse mit der Antragsstellung vorlegen.
  • Sie erhalten einen Bescheid Ihrer Krankenkasse.
  • Behalten Sie die Originalverordnung und legen Sie diese direkt in Ihrer Therapiepraxis vor, damit die Behandlung starten kann.

Für Kinder sind die Behandlungen kostenfrei.

Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie

  • 10 % der Behandlungskosten,
  • 10 Euro je Verordnung. 

Wenn Sie ein geringes oder kein Einkommen haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen.

Eine Heilmittelverordnung können Sie innerhalb von 28 Tagen einlösen.

  • Widerspruch: Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
  • Klage vor dem Sozialgericht
Stand: 21.07.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Gesundheit