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Kindergeld; Beantragung

Wenn Sie ein Kind haben, können Sie Kindergeld beantragen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Familienkasse Bayern Nord - Standort Schweinfurt

Leistungsdetails

Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt für jedes Kind 255,00 EUR.

Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag:

  • Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und
    • arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule, Berufsausbildung oder Studium) befindet,
    • Ihr Kind sich in einer maximal 4 Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung,
    • Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,
    • Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert,
    • Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und nebenbei höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht allein finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht allein finanziell versorgen kann.

Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten:

  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich.
  • Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die ab August 2019 nach Deutschland ziehen, gelten weitere Voraussetzungen. Ab dem 4. Monat ab Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie
    • selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind
    • arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind
    • ihr Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen ableiten können
    • über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder
    • ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
  • Sie sind zwar nicht Staatsbürgerin oder Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
  • Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.

Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten:

  • Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder in der Schweiz haben.
  • Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so veranlagt wird.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für den Kindergeldantrag benötigen Sie:

    • die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder,
    • die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt und
    • eventuell zusätzliche Unterlagen, beispielsweise:
      • Nachweis der Schul- oder Berufsausbildung des Kindes oder
      • Nachweis der Behinderung

Sie können Kindergeld online über die eServices der Familienkasse beantragen. Nachweise können Sie dort ebenfalls hochladen. Die Daten werden dann direkt an die Familienkasse übermittelt.

Sie können Ihren Kindergeldantrag auch schriftlich einreichen.

Für eine Online-Antragsstellung mit einem elektronischen Identitätsnachweis:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und rufen Sie den Online-Antrag auf. Für die Authentifizierung benötigen Sie entweder
    • einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder
    • eine eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums oder
    • einen elektronischen Aufenthaltstitel oder
    • ein ELSTER-Zertifikat.
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus. Der vollständig ausgefüllte Online-Antrag wird an die Familienkasse übermittelt.
  • Bei dem Antrag auf Kindergeld ab Geburt und für Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit können Sie zusätzlich Nachweise hochladen und an die Familienkasse übermitteln.

Für eine schriftliche Antragstellung:

Wenn Sie keine Online-Antragstellung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie das Kindergeld schriftlich beantragen. Hierzu können Sie sich den online ausgefüllten Antrag zur Unterschrift zusenden lassen oder sich den Vordruck selbst ausdrucken. Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse.

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, rufen Sie den Online-Antrag auf und füllen Sie ihn entsprechend aus.
  • Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus oder lassen Sie ihn ausgedruckt über die Familienkasse zusenden.
  • Sie können das Antragsformular auch direkt ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
  • Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag die Vordrucke, die Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bekommen.
  • Senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an die für Sie zuständige Familienkasse.

Wenn Sie den Antrag abgeschickt haben, setzt sich der Prozess wie folgt fort:

  • Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn Sie ein Familienkassen-Profil angelegt und der Online-Bekanntgabe zugestimmt haben, wird der Bescheid für Sie in Ihrem Profil zum Abruf bereitgestellt.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.

Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte. Das sind zum Beispiel: Ihr Kind bricht die Schulausbildung ab oder Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf.

Es fallen keine Kosten an.

Es gibt keine Frist. Beachten Sie, dass das Kindergeld nach Antragseingang rückwirkend höchstens für die letzten 6 Monate gezahlt wird. 

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages auf Kindergeld. Wenn Sie den Online-Service der Familienkasse nutzen, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer. (1 Monat)

Die zuständige Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch erfüllen.

  • Einspruch

  • Elternzeit; Beratung

    Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit. Dieser muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich mitgeteilt werden. Bei Fragen zur Elternzeit können Sie sich an das Zentrum Familie Bayern und Soziales wenden.

  • Familiengeld; Beantragung

    Eltern können für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr Familiengeld beantragen.

  • Vollzeitpflege; Erhalt von Pflegegeld und Beihilfen

    Lebt das Kind im Rahmen einer Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies erfolgt durch Zahlung eines Pflegegeldes.

Stand: 27.11.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bundesagentur für Arbeit