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Sie haben eine gesetzliche Frist für einen Antrag oder eine Meldung versäumt? Dann können Sie die versäumte Handlung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Nachteil nachholen.
Für bestimmte Leistungen im Künstlersozialversicherungsgesetz gibt es gesetzliche Fristen, die Sie einhalten müssen, um die Leistung zu erhalten. Zudem sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz bestimmte Meldefristen vor, die Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten einhalten müssen.
Wenn Sie eine dieser Fristen verpassen, können Sie oft Widerspruch einlegen. Zudem steht es Ihnen in vielen Fällen offen, eine Leistung zu beantragen, auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Einige Leistungen oder Feststellungen kann die Künstlersozialkasse Ihnen jedoch nicht rückwirkend gewähren, wenn Sie die gesetzliche Frist versäumen.
Sollten Sie eine solche Frist versäumen, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Wenn die Künstlersozialkasse diesen Antrag bewilligt, werden Sie so gestellt, als hätten Sie die gesetzliche Frist eingehalten.
Beispiele, bei denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Tragen kommen kann:
Wenn die gesetzliche Frist bereits 1 Jahr abgelaufen ist:
Sie können Ihren Antrag online oder per Post übermitteln.
Online-Antrag:
Antrag per Post:
Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben.
Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung. Bitte antworten Sie auf Rückfragen möglichst umgehend.
Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten Sie entweder in einem gesonderten Bescheid oder zusammen mit dem Bescheid über die beantragte Leistung per Post.
Es fallen keine Kosten an.
Den Antrag müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall des Grundes stellen, der Sie daran gehindert hat, die ursprüngliche Frist einzuhalten. Dies gilt für
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
§ 27 SGB X
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.