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Radoffensive Klimaland Bayern; Beantragung einer Förderung

Mit dem Förderprogramm "Radoffensive Klimaland Bayern" unterstützt der Freistaat die bayerischen Gemeinden bei der Verbesserung der kommunalen Infrastruktur und der Verkehrssicherheit für Radfahrende.

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Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung unterstützt bayerische Kommunen beim Ausbau und der Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur. Ziel ist es, den Radverkehr sicherer, attraktiver und leistungsfähiger zu machen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Mobilität und zum Klimaschutz im Freistaat Bayern zu leisten. Das Programm ist ein wichtiger Baustein zur Umsetzung der Ziele des Bayerischen Radgesetzes und der Klimastrategie der Bayerischen Staatsregierung.

Gegenstand

Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur in Bayern. Dazu gehören beispielsweise Machbarkeitsstudien, Planungen sowie Bauvorhaben für Radwege und andere Infrastrukturmaßnahmen.

Förderfähig sind unter anderem Projekte wie

  • Innovationen im Radwegebau
  • Interkommunale Radwege
  • Radwege im Wald
  • Radwege entlang von Bahnlinien
  • Touristische Radwege
  • Innerstädtischer Lückenschluss von Radschnellverbindungen
  • Fahrradstraßen

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise und deren Zusammenschlüsse; für Radwege im Wald auch die Bayerischen Staatsforsten (BaySF).

Zuwendungsfähige Kosten

Machbarkeitsstudie 

Gefördert werden Leistungen, die dem Zuwendungsempfänger durch eine externe Vergabe für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie mit folgenden Inhalten entstehen. Hierzu zählen: 

  • Potentialanalyse für das Projekt zur Klärung des angestrebten Ausbaustandards; 
  • Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und auch wesentliche 
  • Elemente der Leistungsphase 2 (Vorplanung) der Honorarordnung für 
  • Architekten und Ingenieure (HOAI); 
  • optional: Konzept für eine Bürgerbeteiligung; 
  • abschließende Empfehlung für eine Entscheidung zur Realisierung. 

Planungen 

Gefördert werden bei Planungen alle Planungsleistungen, die zum Ergebnis einen vollständigen Förderantrag gem. den RZStra für die bauliche  Umsetzung des Projekts haben. Hierunter fallen Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) nach der HOAI. 

Bau 

Zuwendungsfähige Kosten richten sich nach Ziffer 6 RZStra. Für die Baunebenkosten ist bei allen Fördergegenständen die Ziffer 6.1.6 RZStra entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind folgende Leistungen zuwendungsfähig: 

  • verkehrstechnische Ausstattung des Radwegs einschließlich Beleuchtungsanlagen, die dem Zuwendungsempfänger durch eine externe Vergabe der geförderten Leistungen entstehen.  
  • neben straßenbegleitenden auch selbstständig verlaufende Radwegabschnitte abseits bestehender Straßen. 
  • Ausbau bestehender Wege in der vorhandenen Breite, bei Verbreiterungen bis zum notwendigen Standard für den Radverkehr. 

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Regelfördersatz beträgt in der Regel bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Freistaats Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fördervoraussetzungen 

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen dem Ziel der Radoffensive dienen und der Förderempfänger die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere auch die haushaltrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, beachtet.  

Vorhabenbeginn 

Mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung nicht begonnen worden sein, es sei denn, die Regierung hat unter den Voraussetzungen von VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO einem vorzeitigen Beginn in schriftlicher oder elektronischer Form zugestimmt; diese Zustimmung ist zu befristen. Darüber hinaus wird auf Ziffer 4.4 der RZStra verwiesen. Vor Zustimmung oder Bewilligung erbrachte und beauftragte (Planungs-)Leistungen Dritter können bei der Kostenermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nicht mitberücksichtigt werden. Auf die Einhaltung der Nr. 1.5.2 der VV zu Art. 44 BayHO wird verwiesen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen beizubringen.

Für die Förderung gelten, soweit nichts Anderes geregelt ist, die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).

  • Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
  • Das jeweilige Sachgebiet Straßenbau der Bezirksregierung begleitet die Projekte der Kommunen in der Radoffensive und berät fachlich.
  • Zuwendungsanträge sind grundsätzlich bis zum 1. September für das Folgejahr bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Sie sollten vorab mit der Bezirksregierung besprochen sein.
  • Es werden nur fristgerecht und vollständig eingegangene Anträge berücksichtigt.
  • Die Regierung kann ggf. auch unterjährig eingereichte Antragstellungen berücksichtigen, wenn begründet in Aussicht gestellt werden kann, dass die Zuwendungsmaßnahme kurzfristig umgesetzt werden kann und der Zuwendungsbescheid noch innerhalb des Haushaltsjahres erlassen wird.
  • Für den Verwendungsnachweis gilt Nr. 22 RZStra.

Es fallen keine Kosten an.

Anträge sind bis spätestens 01.09. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen.

Verwaltungsrechtliche Klage

Stand: 27.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Quelle: Förderfinder