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Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte können Beihilfe beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten stattdessen eine anteilige Erstattung (Beihilfe) der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und zur Gesundheitsvorsorge durch ihren Dienstherrn.
Weiterführende Informationen können vom Landratsamt oder der Gemeinde bereitgestellt werden.
Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten stattdessen eine anteilige Erstattung (Beihilfe) der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und zur Gesundheitsvorsorge durch ihre*n Dienstherr*in.
Das Nähere regeln Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).
Beihilfeberechtigt sind
wenn und solange Bezüge gezahlt oder nur wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Beihilfeleistungen fort (Art. 96 Abs. 1 BayBG).
Während einer familienpolitischen Beurlaubung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen (vgl. Art. 89 BayBG). Der Umfang der Leistungen richtet sich ebenfalls nach der Bayerischen Beihilfeverordnung.
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
Lang- bzw. Kurzantrag (siehe oben)
Bitte geben Sie in allen Papieranträgen und Schreiben immer Ihre Beihilfe-Nummer an.
Sie finden diese auf jedem Beihilfeantrag rechts oben. Beihilfeunterlagen werden gemäß Art. 110 Abs. 2 Bayer. Beamtengesetz grundsätzlich nicht zurückgegeben. Reichen Sie deshalb bitte nur deutlich lesbare Kopien oder Duplikate ein. Kopieren Sie nötigenfalls auch die Rückseite. Kopieren Sie nicht mehrere Belege auf ein Blatt. Heften Sie die Belege nicht zusammen.
Ihr*e Dienstherr*in muss für das elektronische Verfahren registriert sein.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Personalstelle oder dem BeihilfeCenter Erlangen, ob Sie bereits registriert sind und einen Antrag mittels App stellen können.
Nach Registrierung Ihrer Dienstherrin oder Ihres Dienstherrn können Sie sich die Beihilfe-Service-App aus dem Google Play Store oder dem iOS AppStore herunterladen. Nähere Informationen und eine Anleitung finden Sie im Download-Paket unter „Weiterführende Links“.
Bitte beachten Sie: Anträge per E-Mail sind nicht möglich!
Sie können den Beihilfeantrag auch auf dem Postweg stellen, sofern Sie entsprechende Belege in Papierform mittels Antragsformular beilegen.
Bitte unterscheiden Sie bei der Auswahl des Formulars zwischen dem Langantrag (Erstantrag, Änderung persönlicher Daten, z. B. Familienstand, Bemessungssatz, oder Unfallgeschehen) und dem Kurzantrag (Folgeantrag ohne Datenänderungen oder Unfall).
Antragsformulare finden Sie unter „Formulare“.
Den Papierantrag senden Sie bitte an unser Scanzentrum:
Stadt Erlangen
BeihilfeCenter
81534 München
Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie nur Beihilfeanträge und zugehörige Belege in das Scanzentrum!
Sonstigen Schriftverkehr wie Anfragen, Heil- und Kostenpläne, Anträge auf Psychotherapie etc. richten Sie bitte ausschließlich an folgendes Postfach:
Stadt Erlangen
BeihilfeCenter
91051 Erlangen
Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen (zum Beispiel Kauf eines Medikaments) oder der Rechnungsstellung (zum Beispiel des Arztes oder Zahnarztes) beantragt wird. Diese neue dreijährige Antragsfrist gilt aufgrund einer Übergangsregelung erst für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind. Für die bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Aufwendungen gilt weiterhin die Antragsfrist von einem Jahr. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim Scanzentrum in München.
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Posteingangs bearbeitet. Wir bearbeiten Ihren Antrag so schnell wie möglich. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Sie helfen uns, die Laufzeit für die Bearbeitung zu verkürzen, wenn Sie
Beamtinnen und Beamte können Beihilfe beantragen.