Logo Bayernportal

Ausbildungsverkehr; Beantragung von Ausgleichsleistungen

Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) werden den kommunalen Aufgabenträgern jährlich auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gewährt.

Ansprechpartner - Regierung der Oberpfalz

Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe

Anzahl: 1