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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.
Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Wer gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, muss bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen.
Bei Betrieben mit Hauptsitz im Ausland ist der Antrag bei der Behörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals ausgeübt wird. Diese Genehmigung ist anschließend für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Sofern sich wesentliche Umstände einer bereits erteilten Erlaubnis ändern, ist eine neue Erlaubnis notwendig. Eine wesentliche Änderung stellt beispielsweise der Wechsel des Betriebsinhabers, eine Änderung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten oder die Angaben zum Betriebsinhaber dar.
Unwesentliche Änderungen (z. B. Wechsel der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen) sind der Behörde formlos anzuzeigen.
Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:
Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde
Reichen Sie den Antrag elektronisch oder per Post zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein. Bei Unvollständigkeit des Antrags, wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen nachzureichen sind. Sobald der Antrag vollständig ist, stellt die Behörde Ihnen unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.
Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde
Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR
Wer Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchte, hat die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich.