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Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.
Mit dem Förderprogramm Regionalkultur sollen in ganz Bayern heimatpflegerische Initiativen gefördert und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.
Gefördert werden Investitionen beim Neubau, Umbau, der Erweiterung oder Sanierung von bzw. technische Einbauten in Spielstätten für historische Heimatschauspiele (Veranstaltungs- und Probenräume sowie Freilichtbühnen). Ebenfalls gefördert wird der Erwerb eines Gebäudes einschließlich notwendiger Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, wenn dadurch ein Neubau oder eine Erweiterung entbehrlich wird.
Nicht gefördert werden rein örtlich wirkende Vorhaben ohne überregionalen Bezug.
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern, insbesondere Vereine, Kommunen, Verbände, Stiftungen und Privatpersonen.
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie für die Vorbereitung und Durchführung des Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen als fiktive Ausgaben anerkannt werden:
Die Arbeitsleistungen müssen geeignet dokumentiert werden (z. B. durch Stundenlisten).
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Form von Zuschüssen. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung ist ausgeschlossen,
Eine gleichzeitige Förderung aus Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich nicht zulässig.
Eine Ausnahme ist nur möglich,
1. Beratung
Vor der Antragstellung soll ein Beratungsgespräch mit der Bewilligungsbehörde geführt werden.
2. Antrag stellen
Sie reichen Ihren Förderantrag digital über die Antragsplattform des Staatsministeriums ein, siehe Online-Dienst. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
3. Prüfung und Bewilligung
4. Auszahlung
5. Verwendungsnachweis
(Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.)
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
keine Angaben
Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.