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Strahlenschutz; Anzeige von Tätigkeiten an Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen in Kopie an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Regierung von Unterfranken - Strahlenschutz, Medizinprodukte Betreiben, Kompetenzzentrum Röntgen

Regierung von Unterfranken

Hausanschrift

Georg-Eydel-Str. 13
97082 Würzburg

Postanschrift

Postfach 6349

97013 Würzburg

Leistungsdetails

Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und in Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist durch den Sachverständigen ein Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung anzufertigen. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.

Der Sachverständige hat innerhalb von 4 Wochen der für den Strahlenschutzverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde eine Kopie des Prüfberichts zu senden. Diese Verpflichtung gilt für den Sachverständigen auch bei Prüfungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens für den Betrieb oder die Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung bzw. eines Störstrahlers.

Mit diesem Upload-Assistenten können Sachverständige die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein Ausdrucken dieser Berichte und Versenden per Post ist damit nicht mehr notwendig. Gegenüber einem Versand per Mail besteht der Vorteil einer rechtssicheren und datenschutzrechtlich konformen Übertragung. Zusätzlich erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.

Die Prüfberichte müssen von dem nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen erstellt worden sein.

  • Der Anzeige müssen in der Regel folgende Unterlagen beigefügt werden:


    Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (auch im Rahmen der Herstellung - Tätigkeiten nach § 22 StrlSchG 

    • Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzbeauftragten
    • Nachweis des notwendigen Wissens und der Fertigkeiten aller Personen, die mit Tätigkeiten gemäß § 22 StrlSchG betraut sind.
    • Nachweis, dass die Ausrüstung und die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten nach § 22 StrlSchG vorhanden sind
    • Nachweis ausreichend bestellter Strahlenschutzbeauftragten und deren Weisungsbefugnisse

    Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler - Tätigkeiten nach § 26 StrlSchG 

    • Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzbeauftragten
    • Nachweis des notwendigen Wissens und der Fertigkeiten aller Personen, die mit Tätigkeiten gemäß § 22 StrlSchG betraut sind.
    • Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben

Sachverständige können über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen, um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln.

  • Die Prüfberichte müssen im PDF-Format vorliegen.
  • Nach Eingabe von Name und Anschrift des Betreibers/Betriebsorts der Röntgeneinrichtung wird die zuständige Behörde ermittelt.
  • Nach dem Versand an die Behörde erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.

Bitte beachten Sie: Außerbayerischen Betreibern ist eine elektronische Übermittlung der Prüfberichte an die zuständige Behörde nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit über einen Link mit Eingabe der Postleitzahl die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu ermitteln und damit die teils aufwendige Suche für die Sachverständigen zu vereinfachen.

keine

Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).

keiner

Stand: 05.02.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz