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Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten oder Personen hierfür beschäftigen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen.
Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instand setzen (auch im Zusammenhang mit deren Herstellung), haben dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Ebenso muss eine Anzeige erstatten, wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
Nach der Strahlenschutzverordnung müssen nachfolgende Tätigkeiten der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme angezeigt werden:
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (auch im Rahmen der Herstellung - Tätigkeiten nach § 22 StrlSchG
Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler - Tätigkeiten nach § 26 StrlSchG
Die Anzeige muss beim Kompetenzzentrum Röntgen per Post, E-Mail oder elektronisch über das Online-Verfahren zur Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eingereicht werden.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. Nachforderung weiterer Informationen stellt die Behörde eine Anzeigebestätigung aus.
keine
Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeiten gestellt werden.
Die Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 StrlSchG kann über das Online-Verfahren nur für Unternehmen bzw. Unternehmensstandorte in Bayern gestellt werden.
Informationen zum Strahlenschutzrecht
Allgemeine Information zur Strahlung, Gefahren, usw.
Wenn Sie im technischen Bereich des Strahlenschutzes tätig sind (etwa beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen), müssen Sie die erforderliche Fachkunde nachweisen. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.