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Strahlenschutz; Anzeige von Tätigkeiten an Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten oder Personen hierfür beschäftigen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Regierung von Unterfranken - Strahlenschutz, Medizinprodukte Betreiben, Kompetenzzentrum Röntgen

Regierung von Unterfranken

Hausanschrift

Georg-Eydel-Str. 13
97082 Würzburg

Postanschrift

Postfach 6349

97013 Würzburg

Leistungsdetails

Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instand setzen (auch im Zusammenhang mit deren Herstellung), haben dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Ebenso muss eine Anzeige erstatten, wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.

Nach der Strahlenschutzverordnung müssen nachfolgende Tätigkeiten der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme angezeigt werden:

  • Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (auch im Rahmen der Herstellung)
  • Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

  • Der Anzeige müssen in der Regel folgende Unterlagen beigefügt werden:


    Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (auch im Rahmen der Herstellung - Tätigkeiten nach § 22 StrlSchG 

    • Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzbeauftragten
    • Nachweis des notwendigen Wissens und der Fertigkeiten aller Personen, die mit Tätigkeiten gemäß § 22 StrlSchG betraut sind.
    • Nachweis, dass die Ausrüstung und die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten nach § 22 StrlSchG vorhanden sind
    • Nachweis ausreichend bestellter Strahlenschutzbeauftragten und deren Weisungsbefugnisse

    Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler - Tätigkeiten nach § 26 StrlSchG 

    • Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzbeauftragten
    • Nachweis des notwendigen Wissens und der Fertigkeiten aller Personen, die mit Tätigkeiten gemäß § 22 StrlSchG betraut sind.
    • Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben

Die Anzeige muss beim Kompetenzzentrum Röntgen per Post, E-Mail oder elektronisch über das Online-Verfahren zur Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eingereicht werden.

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. Nachforderung weiterer Informationen stellt die Behörde eine Anzeigebestätigung aus.

keine

Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeiten gestellt werden.

Die Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 StrlSchG kann über das Online-Verfahren nur für Unternehmen bzw. Unternehmensstandorte in Bayern gestellt werden.

keiner

Stand: 14.11.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz