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Strahlenschutz; Anzeige von Tätigkeiten an Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen in Kopie an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.

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Procedure details

Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und in Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist durch den Sachverständigen ein Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung anzufertigen. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.

Der Sachverständige hat innerhalb von 4 Wochen der für den Strahlenschutzverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde eine Kopie des Prüfberichts zu senden. Diese Verpflichtung gilt für den Sachverständigen auch bei Prüfungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens für den Betrieb oder die Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung bzw. eines Störstrahlers.

Mit diesem Upload-Assistenten können Sachverständige die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein Ausdrucken dieser Berichte und Versenden per Post ist damit nicht mehr notwendig. Gegenüber einem Versand per Mail besteht der Vorteil einer rechtssicheren und datenschutzrechtlich konformen Übertragung. Zusätzlich erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.

Die Prüfberichte müssen von dem nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen erstellt worden sein.

  • As a rule, the following documents must be enclosed with the notification:


    Inspection, testing, maintenance and repair of X-ray equipment or interfering radiators (also in the context of manufacture - activities in accordance with § 22 StrlSchG)

    • Proof of the expertise of the person responsible for radiation protection or the radiation protection officer
    • Proof of the necessary knowledge and skills of all persons entrusted with activities in accordance with § 22 StrlSchG.
    • Proof that the equipment and protective measures for activities in accordance with § 22 StrlSchG are available
    • Proof of sufficiently appointed radiation protection officers and their authority to issue instructions

    Employment of persons in connection with the operation of third-party X-ray equipment or sources of interference - Activities in accordance with Section 26 StrlSchG

    • Proof of the expertise of the radiation protection officer or radiation protection officers
    • Proof of the necessary knowledge and skills of all persons entrusted with activities in accordance with § 22 StrlSchG.
    • Proof that the persons employed in connection with the operation of the external X-ray equipment or the external source of interference must follow the instructions of the radiation protection officers and radiation protection officers there

Sachverständige können über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen, um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln.

  • Die Prüfberichte müssen im PDF-Format vorliegen.
  • Nach Eingabe von Name und Anschrift des Betreibers/Betriebsorts der Röntgeneinrichtung wird die zuständige Behörde ermittelt.
  • Nach dem Versand an die Behörde erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.

Bitte beachten Sie: Außerbayerischen Betreibern ist eine elektronische Übermittlung der Prüfberichte an die zuständige Behörde nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit über einen Link mit Eingabe der Postleitzahl die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu ermitteln und damit die teils aufwendige Suche für die Sachverständigen zu vereinfachen.

keine

Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).

keiner

Status: 05.02.2026
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