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Soziale Entschädigung für Waisen; Beantragung einer Entschädigungszahlung

Waisen von Opfern der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege können Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen

Formulare

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, können deren Kinder eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ) erhalten. Sterben leistungsberechtigte Geschädigte an schädigungsfremden Leiden, kann unter den gleichen Bedingungen wie bei der Witwenbeihilfe eine Waisenbeihilfe gewährt werden.

Die MEZ an Waisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr leisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.

Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, ob noch ein Elternteil lebt (Halbwaise) oder ob beide Elternteile verstorben sind (Vollwaise).

Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Leistungen:

Monatliche Entschädigungszahlung

Sie steht ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse stets zu und beträgt monatlich 408 EUR für Halbwaisen und 638 EUR für Vollwaisen.

Eine MEZ erhalten nach dem Tode des Geschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Sie können den Leistungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

keine

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Stand: 02.07.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales