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Grundbuch; Beantragung einer Namensänderung oder Umfirmierung

Namensänderungen und Umfirmierungen werden im Grundbuch auf Antrag nachvollzogen.

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Leistungsdetails

Ändert sich der Name oder die Firma der im Grundbuch als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eingetragenen (juristischen) Person z. B. aufgrund Eheschließung, können Sie dies dem Grundbuchamt unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mitteilen und die Berichtigung des im Grundbuch eingetragenen Namens beantragen.

Eine Namensänderung, die beispielweise durch Heirat, Tod oder Adoption eintritt, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Grundbuchamt eingetragen. Voraussetzung ist der Nachweis der Namensänderung, an den das Gesetz keine bestimmten Anforderungen stellt.

Ein möglicher Nachweis kann sein:

  • die Vorlage der Eheurkunde,
  • die Vorlage eines Auszugs aus dem Familienstammbuch,
  • die Vorlage einer Bescheinigung des Standesamts über die Namenänderung,
  • die Vorlage eines Personalausweises,
  • die elektronische Übermittlung eines im Personalausweis enthaltenen elektronischen Identitätsnachweis (§ 18 Personalausweisgesetz) oder
  • ein Verweis auf das bereits aktualisierte Melderegister.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Grundbuchamt zur Eintragung der Namensänderung weitergehende Unterlagen benötigt.

Eine Namensänderung ist gebührenfrei.

Stand: 07.11.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Justiz