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Als Inhaber eines ausländischen Führerscheins können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben.
Als Inhaber eines ausländischen Führerscheins können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben. Wenden Sie sich dazu an die für Ihren Wohnsitz in Deutschland zuständige Fahrerlaubnisbehörde (= Kreisverwaltungsbehörde).
Erleichterungen werden abhängig vom Ausstellungsstaat der nationalen Fahrerlaubnis bei Antragstellung nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Auch weitere Unterlagen sind abhängig vom Ausstellungsstaat.
Wer vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zieht, darf nur sechs Monate mit einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen. Eine rechtzeitige Umschreibung ist unbedingt erforderlich.
Diese Regelung gilt nicht für EU- bzw. EWR-Führerscheine.
Ein EU- bzw. EWR-Führerschein ist eine Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – also Island, Liechtenstein und Norwegen – ausgestellt wurde. Diese Führerscheine sind innerhalb der EU und des EWR grundsätzlich gegenseitig anerkannt.
Wer einen gültigen EU- oder EWR-Führerschein besitzt, darf in Deutschland grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnisklassen ohne Umschreibung Kraftfahrzeuge führen. Solange er gültig ist, besteht keine Pflicht zur Umschreibung. Ein freiwilliger Umtausch ist allerdings jederzeit möglich, zum Beispiel weil man ein deutsches Dokument besitzen möchte.
Wohnsitz in der Stadt Fürth
Zusätzliche Unterlagen bei Verlängerung der Gültigkeit der Klassen C1, C1E, C, CE
Zusätzliche Unterlagen bei Verlängerung der Gültigkeit der Klassen D1, D1E, D, DE
Umschreibung aus einem Listenstaat
Als "Listenstaat" werden die Staaten bezeichnet, die in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt werden. Die notwendigen Papiere entsprechen den Unterlagen, die bei der Umschreibung von EU-Führerscheinen benötigt werden. Allerdings können diese abweichen und zusätzliche Bescheinigungen hinzukommen. Dies hängt davon ab, ob Prüfungen wie Theorie und Praxis abgelegt werden müssen oder nicht.
Es wird eine Wohnsitzbescheinigung benötigt, die bei der Ausländerbehörde erhältlich ist. (Bitte fordern Sie diese mindestens zwei Wochen vor Ihrem vereinbarten Termin per E-Mail an ausl@fuerth.de an.)
Wenn der Führerschein nicht EU-harmonisiert ist, das heißt, nicht den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B1, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE, L, T entspricht, ist zusätzlich eine Übersetzung und Klassifizierung des Führerscheins erforderlich.
Umschreibung aus einem Drittstaat
Als Drittstaat bezeichnet man Staaten, die weder in der EU sind, noch zu den Listenstaaten gehören. Drittstaaten sind ausbildungsbefreit, das heißt, es müssen keine Theorie- oder Praxisstunden nachgewiesen werden, allerdings ist eine theoretische und praktische Prüfung zu absolvieren.
Zusätzlich Unterlagen bei den Klassen C1, C1E, C, CE
Zusätzlich Unterlagen bei den Klassen D1, D1E, D, DE
Diese Leistung ist kostenpflichtig und muss direkt vor Ort bar oder per EC-Karte bzw. Kreditkarte (außer AmericanExpress) bezahlt werden.
für die Umschreibung des Führerscheins: keine
Bitte beachten Sie: Mit einem Führerschein aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört, dürfen Sie ab Wohnsitznahme in Deutschland nur noch sechs Monate ein Kraftfahrzeug führen!
Es können nur gültige ausländische Führerscheine umgeschrieben werden.
Die Fahrerlaubnisse für Lkw und Bus gelten nur befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, können Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und zu deren Nachweis einen neuen Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) beantragen.