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Stiftungen des öffentlichen Rechts benötigen für einzelne Rechtsgeschäfte eine Genehmigung.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Genehmigung der Stiftungsbehörde
Anträge auf Genehmigungen sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts, das bis zur Erteilung der behördlichen Genehmigung schwebend unwirksam bleibt, zu stellen.
Zur Vermeidung etwaiger Kosten für eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts sollte dessen Genehmigungsfähigkeit bereits vorab unter Vorlage eines Entwurfs mit der Stiftungsaufsicht abgeklärt werden.
Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für bestimmte Aufgaben der Stiftungsaufsicht zuständig, wenn die Stiftung von der Kommune verwaltet wird.
Möchten Sie einzelne Satzungsbestimmungen einer rechtsfähigen Stiftung ändern oder ergänzen, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde tun, sofern der Stifterwille hierbei beachtet wird.
Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen, der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsbehörden sind die Regierungen.
Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
Das Stiftungsverzeichnis enthält alle rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern und für jede Stiftung die wichtigsten Daten. Es kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.