Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie eine Funkstörungen vermuten, können Sie diese beim Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur melden.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist eine obere deutsche Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Der Prüf- und Messdienst der BNetzA berät Sie bei der Ursachensuche von Funkstörungen oder elektromagnetischen Unverträglichkeiten.
Wenn Sie eine Funkstörung melden und die BNetzA anhand Ihrer Angaben dies ebenfalls vermutet, wird der Prüf- und Messdienst die Störquelle mit speziellen Mess- und Peilwagen vor Ort ermitteln und Abhilfemaßnahmen einleiten.
Gerätedefekte oder Bedienfehler vor der Meldung ausschließen
Sie benötigen keine technischen Vorkenntnisse für das Melden von Funkstörungen.
Prüfen Sie jedoch bitte vor der Kontaktaufnahme mit der Funkstörungsannahme, ob es sich bei Ihrer Störung nicht um eine der folgenden häufigen Ursachen handelt:
oder
In diesen Fällen ist die Funkstörungsannahme nicht der richtige Ansprechpartner.
Bei Mobilfunk-, Telefon- oder Internetstörungen wenden Sie sich zunächst an Ihren Telefon-, Mobilfunk- oder Internet-Anbieter. So können Sie ausschließen, dass eine Störung bei Ihrem Telekommunikations-Anbieter vorliegt.
Auslöser für Funkstörungen
Im Alltag können sich Störsignale beispielsweise bemerkbar machen als:
Funkstörungen können zum Beispiel verursacht werden durch:
Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Geräte ein CE-Kennzeichen tragen und bestimmungsgemäß betrieben werden.
Funkstörungen können auch die öffentliche Sicherheit gefährden, wenn sie die Funkkommunikation von Rettungsdiensten, Polizei, Feuerwehr oder im Flugverkehr beeinträchtigen.
Eine Funkstörung können Sie online oder telefonisch beim Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden.
keine
keine
Eine Funkstörung können Sie online oder per Telefon bei der Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden.
Online:
Telefon:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.