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Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle

Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen,die entsprechenden Sachkundebescheinigungen (Zertifikate) ausstellen, bedürfen nach § 9 ChemKlimaschutzV der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

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Bayerisches Landesamt für Umwelt

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Leistungsdetails

Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die Prüfungen abnehmen, Trainingsprogramme durchführen und die entsprechenden Sachkundebescheinigungen (Zertifikate) ausstellen, bedürfen nach § 9 ChemKlimaschutzV der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Dies gilt auch für die Durchführung von Auffrischungskursen und die Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen.

Die Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) sowie zur Durchführung von Auffrischungskursen und zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen erfolgt auf Antrag durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Der Antrag nach § 9 ChemKlimaschutzV zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) sowie zur Durchführung von Auffrischungskursen und zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen soll formlos und schriftlich, z.B. per E-Mail, mit folgenden Daten des Antragsstellers erfolgen:

  • Nennung der Aus- und Weiterbildungseinrichtung /des Unternehmens
  • Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen
  • Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer
  • Ausstattung
  • Schulungsunterlagen
  • Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen und  praktischen Prüfung gemäß Anhang der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2215 (ersetzt DVO (EU) 2015/2067), (EU) 2025/623 (ersetzt DVO Nr. 304/2008), (EU) 2025/627 (ersetzt DVO (EU) 2015/2066) und (EU) 2025/625 (ersetzt DVO (EG) Nr. 306/2008); Ausbildungskonzept/Trainingsprogramm gemäß Anhang der DVO (EU) 2025/1893 (ersetzt DVO (EG) Nr. 307/2008)
  • Prüfungsordnung
  • Muster-Sachkundebescheinigung bzw. Muster für die Bescheinigung der Teilnahme an einem Auffrischungskurs

Die Anerkennung erhält, wer

  • die Abfrage der erforderlichen Kenntnisse der im Anhang aufgelisteten zeitlichen und inhaltlichen Gewichtung in den Prüfplänen der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2215 (ersetzt DVO (EU) 2015/2067), (EU) 2025/623 (ersetzt VO (EG) Nr. 304/2008), (EU) 2025/627 (ersetzt DVO (EU) 2015/2066) und (EU) 2025/625 (ersetzt VO (EG) Nr. 306/2008) nachvollziehbar umsetzt, 
  • entsprechend der jeweiligen Branche fachlich kompetente Prüfer/Zertifizierer nachweist und
  • über das erforderliche Equipment verfügt.

  • Prüf-/Zertifizierungsstelle
    Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind an-zugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein.
  • Nachweise für Prüfer/Zertifizierer
    Ausbildung, Qualifikation, laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer in der Branche bzw. Trainerpass, Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten
  • Ausstattung
    Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment).
  • Prüfkatalog
    Umfangreiche Aufstellung zum Wissenstest der im Anhang der Kommissionverordnungen geforderten fachlichen Mindestkenntnisse zum Nachweis der Personal-Sachkunde. Für Ausbildungsstätten nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich.
  • Prüfungsordnung
    z. B. Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
  • Ausbildungsbescheinigung - Sachkundenachweis / Zertifikat
    Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.

Nach Bayerischem Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 € und 1.500 €, je nach Größe der anerkannten Prüf- und Bescheinigungsstelle und Aufwand der Bescheinigung.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 22.05.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz