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Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, teilt Ihnen die BNetzA das Rufzeichen mit der Aircraft Station Licence auf Antrag zu. Darüber hinaus müssen Sie Änderungen, zum Beispiel die Halteradresse oder der funktechnischen Ausrüstung, mitteilen.
Zur Kommunikation und Navigation nutzen Flugzeuge und Ballons die Frequenzen des Flug- und Flugnavigationsfunks. Die Bundesnetzagentur verwaltet die entsprechenden Frequenzbereiche. Wenn Sie am Flug- und Flugnavigationsfunk teilnehmen wollen, benötigen Sie ein Rufzeichen für die Luftfunkstelle Ihres Luftfahrzeuges.
Das Rufzeichen wird Ihnen auf Antrag in Form einer Aircraft Station Licence von der Bundesnetzagentur zugeteilt.
Sie müssen einen Antrag stellen, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Luftfahrzeuges mit Luftfunkstelle werden. Ein Luftfahrzeug ist zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Ballon.
Wenn Sie bereits eine Aircraft Station Licence haben und sich folgende Änderungen ergeben, müssen Sie einen Änderungsantrag stellen:
Gegebenenfalls müssen Sie während des Antragsverfahrens Nachweise darüber erbringen, dass Ihre Funkgeräte zugelassen sind, beziehungsweise dass die Funkausrüstung bestimmten technischen Standards entspricht.
Onlineverfahren:
Postalisch/per E-Mail:
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzA - BNetzAB-GebV) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn Sie eine Frequenzzuteilung zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung erhalten haben, müssen Sie neben der einmaligen Zuteilungsgebühr jährliche Beiträge entrichten. Deren Höhe bemisst sich u.a. nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBei-trV) in der jeweils geltenden Fassung.
Es gibt für Sie keine Fristen.
4 Stunden bis 6 Wochen
Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für Luftfunkstellen und mobile Flugnavigationsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Aircraft Station Licences ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.01.2019 ausgestellten Urkunden bleiben international gültig, soweit Sie keine Änderungen an der Luftfunkstelle vornehmen.