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Sie können die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an einer deutschen Universität oder Hochschule oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an einer ausländischen Universität oder Hochschule erbracht worden sind, können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit gegeben ist.
Ein Studienhalbjahr kann angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens halbjährigen Studienzeit erbracht wurde und während dieser Zeit drei Scheine (siehe Übersicht unten) regelmäßig und erfolgreich absolviert wurden.
Zwei Studienhalbjahre können angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens einjährigen Studienzeit erbracht wurde und während dieser Zeit fünf Scheine (siehe Übersicht unten) regelmäßig und erfolgreich absolviert wurden.
3 Scheine = 1 Semester
5 Scheine = 2 Semester
8 Scheine = 3 Semester
10 Scheine = 4 Semester
Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist:
Die Beantragung der Anerkennung von Studienleistungen und Studienzeiten für das Studium der Zahnmedizin in Deutschland erfolgt ausschließlich im Online-Verfahren. Das bedeutet, dass Sie den Antrag direkt online ausfüllen, die erforderlichen Unterlagen einscannen und anschließend gemeinsam mit dem Antrag elektronisch einreichen können. (Siehe Online-Verfahren)
Eine Antragsstellung per E-Mail oder per Post ist nicht möglich.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2-6 Wochen. In Einzelfällen (z. B. bei fehlenden Vergleichsfällen) werden die Unterlagen an die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn zur Überprüfung gesandt. Die Bearbeitung kann in solchen Fällen länger als 6 Monate dauern.
Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Bundeslandes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer deutschen Universität noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Bundeslandes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. In allen anderen Fällen ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuständig.