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Für das Studium der Humanmedizin können Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums angerechnet werden. Die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist (siehe § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)).
Der Umfang der Studienzeitanrechnung ergibt sich aus der Art und Anzahl der anerkennungsfähigen Scheine und den tatsächlich studierten Semestern.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Dies muss in jedem Einzelfall anhand der Belege geprüft werden.
In welchem Umfang Studienzeiten im vorklinischen Studienabschnitt angerechnet werden können, hängt neben den tatsächlich studierten Semestern u. a. davon ab, welche und wie viele der in Anlage 1 zur ÄAppO genannten Scheine nachgewiesen werden bzw. aus einem ausländischen oder verwandten Studium anerkannt wurden. Ein Studienhalbjahr kann dann angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens halbjährigen Studienzeit erbracht ist und während dieser Zeit drei der nachfolgend aufgeführten großen Scheine oder je zwei große und zwei kleine Scheine regelmäßig und mit Erfolg absolviert wurden.
Voraussetzung für die Anrechnung eines Studienjahres ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Studienzeit und von sechs großen oder je vier großen und vier kleinen Scheinen, die während dieser Zeit absolviert wurden.
Praktika und Kurse, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 6 ÄAppO vorgeschrieben sind (= "große Scheine"):
Praktika und Seminare, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 7 – 10, Abschnitt II und Abschnitt III ÄAppO vorgeschrieben sind; Leistungsnachweis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO; vorklinisches Wahlfach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 ÄAppO (= "kleine Scheine"):
Auf das im Geltungsbereich der ÄAppO vorgeschriebene klinische Medizinstudium sind Zeiten eines im Ausland betriebenen klinischen Medizinstudiums nur anrechenbar, soweit dieses gleichwertig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO). Dies setzt nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß neuer ÄAppO (bzw. analog nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung nach der bis 30.09.2003 geltenden Fassung der ÄAppO - alte ÄAppO -) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ÄAppO) erzielte Studienleistungen voraus, die nach Art und Umfang der Lehrveranstaltung sowie der Leistungskontrolle (u. a. Benotung) den gemäß § 27 ÄAppO nachzuweisenden Fächern (§ 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO), Querschnittsbereichen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO) und Blockpraktika (§ 27 Abs. 4 ÄAppO) gleichwertig sind.
Leistungsnachweise, welche vor dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erbracht worden sind, können nicht als klinische Leitungsnachweise anerkannt werden.
Studienleistungen aus der klinischen Ausbildung können erst nach Bestehen/Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anerkannt werden.
Für die Anrechnung eines klinischen Semesters auf die sechssemestrige Mindeststudienzeit nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist es erforderlich, dass von den in § 27 ÄApprO genannten Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika, die an der Universität geprüft werden, mindestens sieben der in § 27 ÄApprO genannten Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika erbracht wurden.
7 Leistungsnachweise, Querschnittsbereiche oder Blockpraktika = 1 Semester
Leistungsnachweise:
Querschnittsbereiche:
Blockpraktika:
Eine Bearbeitung von Papieranträgen, sowie per E-Mail eingereichten Anträgen ist nicht möglich.
Eine Liste mit den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag.
Bitte beachten Sie, dass wir stichprobenartig in einzelnen Fällen die Vorlage von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien auf dem Postweg anfordern. Stellen Sie daher sicher, dass Sie bei der Antragstellung Originaldokumente hochladen, die handschriftlich unterschrieben wurden. Digital signierte Zeugnisse können nicht akzeptiert werden.
Das Anerkennung/Anrechnungsverfahren erfolgt auf Antrag.
Dieser ist beim Landesprüfungsamt des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Hochschule im Geltungsbereich der ÄAppO noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Gleichwertigkeit der Leistungsnachweise aus einem im Inland betriebenen verwandten Studium ist durch Vorlage einer Äquivalenzbescheinigung, ausgestellt durch die zuständige Medizinische Fakultät, wie folgt nachzuweisen:
Die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist nur möglich, wenn zusätzlich zu den abgeschlossenen vorklinischen Leistungsnachweise eine Ausbildung in erster Hilfe, die Ableistung eines dreimonatigen Krankenpflegedienstes und das vorklinische Wahlfach nachgewiesen sind (§ 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1, §§ 5, 6 und 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d und e ÄAppO).
Eine Befreiung von einzelnen Fächern oder Stoffgebieten des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung lässt das System dieser Prüfung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 ÄAppO) nicht zu.
Anerkennung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen: Studierende, die das Medizinstudium an einer deutschen Universität fortsetzen oder aufnehmen wollen und keine im Inland erworbene Hochschulzugangsberechtigung besitzen, müssen ihre Vorbildungsnachweise bei der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen. In Bayern ist hierfür die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern zuständig (Bayerisches Landesamt für Schule, Stuttgarter Str. 1, 91710 Gunzenhausen).
Zulassung zu den Ärztlichen Prüfungen: Hierfür wenden Sie sich bitte an das medizinische Prüfungsamt der Universität, an der Sie im Fach Humanmedizin eingeschrieben sind.
Informationen zur der Ausbildung in erster Hilfe, zum Krankenpflegedienst, der Famulatur und zum Praktischen Jahr: Hierfür wenden Sie sich bitte
Anrechnungen und Anerkennungen von Studienzeiten und Studienleistungen, die während eines Studiums der Humanmedizin im Ausland erbracht wurden oder die während eines verwandten Studiums im In- und Ausland erbracht wurden: Hierfür wenden Sie sich bitte