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Krankenhausbehandlung; Informationen zur Kostenübernahme

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf eine Behandlung im Krankenhaus.

Für Sie zuständig

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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
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Leistungsdetails

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und eine Behandlung im Krankenhaus benötigen, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten dafür. Dazu gehören insbesondere die

  • ärztliche Behandlung,
  • Krankenpflege,
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die
  • Unterkunft und Verpflegung.

Zur Krankenhausbehandlung gehört auch ein sogenanntes Entlassmanagement, das Sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei der weiteren Versorgung unterstützt. Dazu können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte Ihnen unter anderem

  • Arzneimittel verordnen
  • Verband-, Heil- und Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen verordnen sowie
  • eine Krankschreibung ausstellen. 

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Eine vollstationäre Behandlung im Krankenhaus mit Übernachtung oder längerem Aufenthalt erhalten Sie, wenn das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann durch
    • eine teilstationäre Behandlung, das heißt beispielsweise eine Behandlung stundenweise in einer Tagesklinik
    • eine vorstationäre Behandlung, das heißt einen kurzen Aufenthalt zum Beispiel zur Vorbereitung auf eine geplante Operation
    • eine nachstationäre Behandlung, das heißt eine ambulante Weiterbehandlung nach einem vollstationären Aufenthalt
    • eine ambulante Behandlung
    • häusliche Krankenpflege

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die Aufnahme ins Krankenhaus benötigen Sie

    • bei einem Notfall: keine Unterlagen
    • bei einem geplanten Eingriff: Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt

Für Kinder sind Krankenhausbehandlungen kostenfrei.

Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Tag. Sie zahlen den Betrag aber höchstens für 28 Tage im Jahr.

Wenn Sie ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus wählen als das Krankenhaus, das in Ihrer ärztlichen Krankenhauseinweisung genannt ist, kann es sein, dass Sie die Mehrkosten ganz oder teilweise übernehmen müssen.

Wenn Sie ein geringes oder kein Einkommen haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen.

Es gibt keine Frist.

  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid
  • Klage vor dem Sozialgericht
Stand: 21.07.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Gesundheit