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Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung

Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung.

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Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern

Für Sie zuständig

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

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Leistungsdetails

Befreiung von dem Erfordernis zur Erlangung der Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, Organic-Rankine-Kreisläufen, elektrischen Schaltanlagen, Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen oder Kühlanhängern, Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnwaggons, sowie an Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten, eine technische oder handwerkliche Ausbildung nachzuweisen.

Um folgende Arbeiten ausführen zu dürfen benötigen die durchführenden Personen eine Sachkundebescheinigung:

  • Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Organic-Rankine-Kreisläufen,
  • Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern,
  • Tätigkeiten an Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons.
  • Rückgewinnung an Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten,
  • Tätigkeiten an ortsfesten elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder
  • Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten.

Für die Erlangung dieser Sachkundebescheinigung sind jeweils eine diese Tätigkeiten abdeckende erfolgreich absolvierte, befähigende technische oder handwerkliche Berufsausbildung und eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung Voraussetzung. Im Einzelfall können die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern Personen von dieser Voraussetzung befreien.

Zuständige Stellen: Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern

Die zuständige Stelle teilt mit, welche Unterlagen erforderlich sind. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall.

Beispielsweise:

  • Nachweis einer die angestrebten Tätigkeiten abdeckende erfolgreich absolvierte, befähigende technische oder handwerkliche Berufsausbildung
  • Nachweis einer vergleichbare Qualifizierung für technische oder handwerkliche Tätigkeiten
  • Eintragung in Handwerksrolle

keine

Stand: 22.05.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz