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Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung.
Siebentischstraße 52-58
86161 Augsburg
86216 Augsburg
Stettenstraße 1+3
86150 Augsburg
Stettenstraße 1+3
86150 Augsburg
Befreiung von dem Erfordernis zur Erlangung der Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, Organic-Rankine-Kreisläufen, elektrischen Schaltanlagen, Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen oder Kühlanhängern, Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnwaggons, sowie an Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten, eine technische oder handwerkliche Ausbildung nachzuweisen.
Um folgende Arbeiten ausführen zu dürfen benötigen die durchführenden Personen eine Sachkundebescheinigung:
Für die Erlangung dieser Sachkundebescheinigung sind jeweils eine diese Tätigkeiten abdeckende erfolgreich absolvierte, befähigende technische oder handwerkliche Berufsausbildung und eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung Voraussetzung. Im Einzelfall können die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern Personen von dieser Voraussetzung befreien.
Zuständige Stellen: Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern
Die zuständige Stelle teilt mit, welche Unterlagen erforderlich sind. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall.
Beispielsweise: