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Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Patentanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in die Patentanwaltskammer.
Europäische Patentanwälte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, zugelassen sind, können sich in Deutschland zur Berufsausübung als europäischer Patentanwalt niederlassen, wenn sie in die Patentanwaltskammer aufgenommen sind.
Nach der Aufnahme in die Patentanwaltskammer sind Sie berechtigt, unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland tätig zu werden. Dabei ist der Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Als Mitglied der Patentanwaltskammer sind Sie an die berufsständischen Rechte und Pflichten eines Patentanwalts gebunden. Auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes dürfen Sie jedoch auch nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer nicht beraten und vertreten.
Der Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf und der Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Bescheinigung muss der Patentanwaltskammer unaufgefordert jährlich neu vorgelegt werden.
Die in die Patentanwaltskammer Aufgenommenen haben bei der Führung der Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Sie sind berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.
(Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Wichtig: Die Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem ausländischen Patentanwaltsberuf muss unaufgefordert jährlich neu vorgelegt werden.)
(Stehen Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen, ist eine Kopie des Arbeitsvertrags vorzulegen sowie eine unterschriebene, mit Firmenstempel versehene Erklärung des Arbeitgebers im Original, dass der Ausübung des Patentanwaltsberufs keine Hindernisse entgegenstehen. Bitte verwenden Sie dazu die vom Vorstand der Patentanwaltskammer erstellte Vorlage, erhältlich bei der dortigen Geschäftsstelle. Die Unterlagen dienen der Feststellung, ob ein Versagungsgrund i. S. v. § 14 Nr. 8 PAO vorliegt.)
Die Gebühr für die Aufnahme in die Patentanwaltskammer beträgt 400 Euro.
Patentanwältinnen und Patentanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden.