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Wenn Sie schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen betrieblich aus- oder weiterbilden, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Wenn Sie diese Person im Anschluss fest einstellen, können Sie einen Lohnzuschuss erhalten.
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen
Sie erhalten den Ausbildungszuschuss in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung.
Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Aus- oder Weiterbildung.
Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr, jeweils inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr erbracht werden.
Alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, können gefördert werden. Hierzu gehören beispielsweise auch duale Studiengänge, wenn diese einen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz beinhalten.
Ob Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bekommen können, entscheidet Ihr Jobcenter. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Hinweis: Das Jobcenter ist nur zuständig, wenn es sich um einen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung handelt.
Bei Menschen mit Behinderungen stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung
Wenn Sie einen schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach einer mit Ausbildungszuschuss geförderten und abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung einstellen, kann Ihnen das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss auszahlen.
Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Lohns und kann ein Jahr lang ausgezahlt werden.
Die konkrete Höhe liegt jedoch im Ermessen des Jobcenters.
Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.
Voraussetzung für den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung ist,
Voraussetzung für den Eingliederungszuschuss ist,
Sowohl den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung als auch den Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung können Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch beantragen:
Den Eingliederungszuschuss können Sie außerdem online beantragen:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist. Den Ausbildungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor Sie den Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag geschlossen haben.
Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor die Person, die Sie beschäftigen werden, ihre Arbeit aufnimmt.
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