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Gute Pflege; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Kommunen Zuwendungen zur Stärkung einer bedarfsgerechten und bedürfnisorientierten auf den sozialen Nahraum ausgerichteten Pflege sowie für die Schaffung, den Ausbau und den Betrieb von Koordinierungsstellen.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Landesamt für Pflege

Bayerisches Landesamt für Pflege

Hausanschrift

Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Postanschrift

Mildred-Scheel-Straße 4

92224 Amberg

Telefon

+49 9621 9669-0

Leistungsdetails

Zweck

Zweck der Zuwendung ist es, in den Kommunen für den Einzelnen eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft zu gewährleisten, Eigenständigkeit zu bewahren und Teilhabe zu ermöglichen.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert Projekte, die der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen im sozialen Nahraum dienen und Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen sowie deren An- und Zugehörigen zur Stärkung der häuslichen Pflege zu Gute kommen. Ebenfalls gefördert werden können Projekte zur Vernetzung von pflegerischen Angeboten.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind maßnahmenbezogene notwendige Personal- und nichtinvestive Sachausgaben. Dabei sind Personalausgaben höchstens bis zur Besoldungsgruppe A11, oder bei Beschäftigten einer dieser vergleichbaren Entgeltgruppe, zuwendungsfähig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Für finanzschwache Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,

für Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und

für Kommunen, in denen weniger als 50 Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1.000 Einwohner leben, beläuft sich die Zuwendung auf bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei nicht finanzschwachen Kommunen reduziert sich die Förderquote ab dem vierten Jahr nach Erteilung der Bewilligung um 10 %.

Als finanzschwach gelten Kommunen, deren Finanzkraft im Vorjahr der Antragstellung weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.

  • ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
  • eine Projektbeschreibung mit fachlicher Konzeption aus der hervorgeht:
    • auf welchen sozialen Nahraum sich das Projekt geografisch bezieht und wie viele Menschen dieser umfasst,
    • wie sich die Bedarfssituation darstellt,
    • wie ein Austausch auf (über-)regionaler Ebene stattfindet,
    • wie die aktive Beteiligung von Pflegebedürftigen und von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen im sozialen Nahraum bei der Gestaltung und Planung der Angebote erreicht wird,
    • wie die Abstimmung mit anderen Akteuren im sozialen Nahraum und die Nachhaltigkeit der geplanten Angebote sichergestellt wird,
    • wie die Vernetzung zur Kommune hergestellt wird, mit dem Ziel gegebenenfalls erforderliche strukturelle Veränderungen herbeizuführen,
    • wie bestehende Pflegestrukturen, wo notwendig, so flankiert werden, dass eine Fokussierung auf die pflegerische Tätigkeit möglich wird,
    • wie bestehende Strukturen so eingebunden werden, dass keine Doppelstrukturen entstehen und
    • wie der Erfolg der durchgeführten Maßnahmen evaluiert und deren Nachhaltigkeit sichergestellt wird.
  • die förderfähigen Ausgaben der Maßnahmen müssen mindestens 5.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

Antragsberechtigt sind Kommunen. 

 

Ausschlusskriterien:

Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antragsformular: siehe unter "Formulare"
    • DAWI-De-minimis-Erklärung: siehe unter "Formulare"
    • Erklärung über die Kenntnis der Strafbarkeit der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens: siehe unter "Formulare"
    • Kosten- und Finanzierungsplan: siehe unter "Formulare"
    • Gesamtkonzept: Beschreibung des geplanten Projekts/Vorhabens mit fachlicher Konzeption

Der Förderantrag ist unterzeichnet beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen.

Über die jeweils bis zum 1. März und 1. September eingegangenen Anträge wird jeweils nach diesen Stichtagen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Bei der Auswahl der Projekte wird eine Priorisierung nach folgenden Punkten vorgenommen:

  • Fachlichkeit der geplanten Konzepte,
  • Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts sowie dessen Umsetzung,
  • Höhe des Anteils der Pflegebedürftigen gemessen an der Einwohnerzahl der beantragenden Kommune maßgeblich
  • und erst danach die Dringlichkeit des Projekts.

Bei Folgeanträgen reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem vorherigen Antrag angegeben werden.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich

Es fallen keine Kosten an.

Der Antrag muss bis 01.03.2026 gestellt werden. Über die eingegangenen Anträge wird jeweils nach den Stichtagen 01. März und 01. September eines jeden Jahres entschieden. Maßgebend ist das Eingangsdatum.

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwendungsrecht kein Anspruch auf Förderung besteht.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 17.02.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Quelle: Förderfinder