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Für Kinder und Jugendliche gelten Schutzvorschriften.
Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Waldhäuser Str. 5
97453 Schonungen
Waldhäuser Str. 5
97453 Schonungen
Gymnasiumstr. 15
97421 Schweinfurt
Gymnasiumstr. 15
97421 Schweinfurt
Kreuzstraße 59
97493 Bergrheinfeld
Kreuzstraße 59
97493 Bergrheinfeld
Friedhofstraße 2
97520 Röthlein
Friedhofstraße 2
97520 Röthlein
Schulweg 11
97453 Schonungen
Schulweg 11
97453 Schonungen
Tannigweg 2
97456 Dittelbrunn
Tannigweg 2
97456 Dittelbrunn
Rudolf-Werner Straße 1
97490 Poppenhausen
Rudolf-Werner Straße 1
97490 Poppenhausen
Gartenstraße 2
97526 Sennfeld
Gartenstraße 2
97526 Sennfeld
Rundelshäuser Straße 1
97440 Werneck-Schleerieth
Rundelshäuser Straße 1
97440 Werneck-Schleerieth
Schulstr. 26
97525 Schwebheim
Schulstr. 26
97525 Schwebheim
Pestalozzistraße 11
97464 Niederwerrn
Pestalozzistraße 11
97464 Niederwerrn
Kreuzstraße 59
97493 Bergrheinfeld
Kreuzstraße 59
97493 Bergrheinfeld
Lülsfelder Weg 6
97447 Gerolzhofen
Lülsfelder Weg 6
97447 Gerolzhofen
Adam-Riese-Straße 12
97469 Gochsheim
Adam-Riese-Straße 12
97469 Gochsheim
Bühlweg 3
97440 Werneck
Bühlweg 3
97440 Werneck
An der Tann 6
97453 Schonungen
An der Tann 6
97453 Schonungen
Geschwister-Scholl-Str. 28-32
97424 Schweinfurt
Geschwister-Scholl-Str. 28-32
97424 Schweinfurt
Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen. Jugendschutzkontrollen führen die Polizei und das Jugendamt meist gemeinsam durch. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und kreisfreien Städte).
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 5 Uhr und 23 Uhr aufhalten und auch nur für die Dauer der Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks. Ausnahme: Sie werden von Sorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet.
An Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke abgegeben werden. Alle anderen alkoholischen Getränke (Spirituosen) dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und weinhaltige Mischgetränke nur mit Zustimmung und in Begleitung ihrer Sorgeberechtigten (z.B. Eltern) erhalten. Eine Erziehungsbeauftragung genügt hierfür dafür nicht.
Getränkeautomaten dürfen alkoholische Getränke wie Bier und Wein nur dann anbieten, wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist und zusätzlich durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht verhindert wird, dass Minderjährige unter 16 Jahren diese Getränke entnehmen können. Für anderen Alkohol, wie Whiskey, Schnaps, Likör, Wodka und deren Mischgetränke ist der Vertrieb über Automaten in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen.
Gewerbetreibende dürfen Medien mit Computerspielen oder Filmen (z. B. DVD, Bluray, Konsolenspiele, USB-Sticks, SD-Karten) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die entsprechende Altersgruppe freigegeben worden sind. Die Freigabe der Medieninhalte erfolgt durch ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Anschluss an das Prüfverfahren bei den Selbstverwaltungsorganisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).
Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das ZBFS-Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit den anderen Staatsministerien und den Kommunalen Spitzenverbänden umfassende landesweite Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz erarbeitet.
keine
Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich (z. B. bei Film- und Fernseh- oder Theaterproduktionen) ist eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.
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