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Führerschein; Beantragung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen

In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisverwaltungsbehörden.

Formulare

Für Sie zuständig

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 52 Straßen- und Verkehrswesen

Leistungsdetails

Die Fahrerlaubnisbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen.

Mit Fragen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Nach Einzelentscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde

  • Erforderliche Nachweise zur Prüfung werden dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt

Gebühren für die Entscheidung je Ausnahmetatbestand

Keine

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 26.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration