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Opfer staatlichen Unrechts in der ehemaligen DDR; Beantragung von Versorgungsleistungen

Wenn Sie durch eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung einer Behörde in der ehemaligen DDR politisch verfolgt oder Opfer von Willkür geworden sind und Gesundheitsschäden erlitten haben, können Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV erhalten.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Viele Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden von den Behörden des DDR-Staatsapparats oder der Sowjetischen Besatzungszone auf sehr unterschiedliche Weise politisch verfolgt oder willkürlich benachteiligt und schikaniert. Mitunter ging dies so weit, dass die Betroffenen gesundheitliche Schädigungen davongetragen haben, an denen sie bis heute leiden.

Eine solche gesundheitliche Schädigung kann zum Beispiel sein:

  • chronische Schmerzen durch die Folgen rechtsstaatswidriger Polizeieinsätze oder
  • psychische Langzeitschäden durch jahrelange Bespitzelung und Drangsalierung durch die Stasi.

Wenn dies auf Sie zutrifft und keine Ausschlussgründe vorliegen, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben.

Sie sind von diesen Leistungen ausgeschlossen, wenn Sie in der Vergangenheit selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder Ihre Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie freiwillig als Denunziant oder als Spitzel für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig waren, um daraus eigene Vorteile zu erlangen.

Die Leistungen der Sozialen Entschädigung umfassen die folgenden Leistungen:

  • Krankenbehandlung,
  • monatliche Entschädigungszahlung für Geschädigte sowie Leistungen zum Ausgleich eines beruflichen Schadens sowie
  • ergänzende Leistungen, etwa im Rahmen der Krankenbehandlung, im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen oder bei Pflegebedürftigkeit.

Damit Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Sie sind wegen einer hoheitlichen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 rehabilitiert worden oder es ist die Rechtsstaatswidrigkeit einer solchen Maßnahme festgestellt worden. 
  • Die Verwaltungsentscheidung muss bei Ihnen eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
  • Sie selbst haben nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße Ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht, also zum Beispiel
    • dem politischen System der DDR erheblich Vorschub geleistet (zum Beispiel in dem Sie im Staatsapparat oder in der SED in leitenden Funktionen tätig waren) oder
    • für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gearbeitet (hauptamtlich oder inoffiziell).

Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.

  • Das ZBFS prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Nachweise von Ihnen ein.
  • Es trifft die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen von Ausschlussgründen und, wenn eine Rehabilitierung noch nicht erfolgt ist, zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme.

 

keine

Es gibt keine Frist.

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Stand: 24.06.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales