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Sachverständige, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahrnehmen, müssen die hierfür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Sie werden auf Antrag durch die zuständige Behörde zugelassen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg
86177 Augsburg
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Postfach 810140
81901 München
Für die Untersuchung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten sowie für die Durchführung von Sanierungsplanungen und -untersuchungen sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz die Einbeziehung von Sachverständigen vor.
Die Zulassung dieser Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erfolgt in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).
Eine Sachverständigenzulassung kann für folgende Sachgebiete erfolgen:
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag ggf. um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung wird berücksichtigt. Bei entsprechendem Bestellungstenor durchläuft der Antragsteller ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.
Für eine Zulassung als Sachverständigen ist in der Regel das jeweilige Bundesland zuständig, in dem der Sachverständige seinen ständigen Geschäftssitz hat. Sachverständige anderer Bundesländer können auch in Bayern tätig werden (Gleichwertigkeit der länderspezifischen Zulassungsverfahren).
Die Bekanntgabe aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige).
Bitte lassen Sie sich vor einer Antragstellung von beraten. Ihren Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen (§§ 4, 5, 7 in Verbindung mit Anlage 1 der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU).
Voraussetzungen sind ferner:
Die Zulassungsstelle (Landesamt für Umwelt, Referat 96) wird bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, von der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern (GAB mbH) unterstützt.
Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt durch ein berufenes Fachgremium.
Es findet ein abschließendes Fachgespräch statt.
LfU-Verfahrenskosten für die Zulassung zur/m Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz:
Bei einer notwendigen Einschaltung des Fachgremiums fallen ggf. weitere Kosten an.
Für den Zulassungsantrag sind keine Fristen zu beachten.
Der Verlängerungsantrag ist 6 Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen (§ 8 Abs. 7 VSU).
Die Teilnahme an einer geeigneten Fortbildung alle 2 Jahre ab Bekanntgabe der Zulassung ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen (§ 5 VSU).
Anfragen zu Daten aus dem bayerischen Altlastenkataster, sind an die vor Ort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu richten.
Organisationen können als Sachverständigenorganisationen zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen.