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Die Landesregulierungsbehörden sind zusammen mit der Bundesnetzagentur in Bonn für die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze zuständig, um die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb bei der Versorgung mit Strom und Gas zu schaffen.
In Bayern werden die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde seit 01.02.2013 durch die "Regulierungskammer des Freistaates Bayern" unabhängig wahrgenommen. Da die Strom- und Gasversorgungsnetze ein so genanntes natürliches Monopol darstellen, haben die Regulierungsbehörden die Aufgabe, allen Marktteilnehmern einen ungehinderten Zugang zu den Netzen zu ermöglichen und die Voraussetzungen für einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb zu schaffen.
Den Regulierungsbehörden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Für die Festlegung der Erlösobergrenzen, die Genehmigung der Netzentgelte, die Entscheidung in Missbrauchsverfahren sowie für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz fallen Gebühren an, deren jeweilige Höhe sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit richtet. Die Mindestgebühr bei Missbrauchsverfahren beträgt 5.000 Euro.
Genehmigung der Netzentgelte: Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen (§ 23a Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz).
Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde ist zuständig für die Regulierung der Netzbetreiber, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Netz nicht über das Gebiet Bayerns hinausreicht. Dabei unterstützen die Regierungen die Regulierungskammer des Freistaats Bayern.
Für die Betreiber der Höchstspannungs- und Fernleitungsnetze sowie für Verteilernetze ab 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie für länderübergreifende Verteilernetze ist die Bundesnetzagentur zuständig.