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Eheschließung; Anmeldung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit dieses überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Eheschließenden stellen.

Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Wichtig: Terminvereinbarung erforderlich

Das Standesamt Schweinfurt hat die standesamtlichen Aufgaben folgender Gemeinden übernommen:

  • Dittelbrunn
  • Geldersheim
  • Schonungen
  • Schwanfeld
  • Üchtelhausen
  • Wipfeld

Trauungen können jedoch nach wie vor in diesen Gemeinden durch die jeweiligen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen durchgeführt werden. Wir benötigen in diesen Fällen eine entsprechende schriftliche Terminbestätigung.

Die Prüfung der Ehevoraussetzungen und die Anmeldung der Eheschließung muss aber in jedem Fall beim Standesamt Schweinfurt erfolgen.

Bei der Anmeldung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein, dazu ist eine Terminabsprache erforderlich.

Wer nicht in Schweinfurt, Schonungen, Üchtelhausen, Geldersheim, Schwanfeld, Wipfeld oder Dittelbrunn wohnt, aber in einer der Gemeinden heiraten möchte, wendet sich zuerst an sein zuständiges Wohnsitzstandesamt. Dieses nimmt die Anmeldung entgegen und schickt alle notwendigen Unterlagen zum Standesamt Schweinfurt. Der Trautermin selbst ist immer mit dem Standesamt Schweinfurt zu vereinbaren.

Nach der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt Schweinfurt kann die Ehe grundsätzlich in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden.

 

Erforderlichen Unterlagen

Welche Unterlagen für die Prüfung der Ehevoraussetzungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Genaue Informationen erhalten Sie im Rahmen eines persönlichen Vorgesprächs. Hierzu stehen wir Ihnen auch telefonisch gerne zur Verfügung.

Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden.

Daten, die Ihren Personenstand (Geburt, Familienstand) und Ihren Wohnsitz betreffen, können wir bei den jeweiligen Standes- und Meldeämtern abrufen. Der Datenabruf ist ausschließlich für deutsche Registereinträge möglich.

Sind beide Verlobte noch nicht/ bzw. in Deutschland verheiratet gewesen und deutsche Staatsangehörige, dann reicht in der Regel ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass).

Für Vertriebene/Spätaussiedler werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunde (mit Angabe der Eltern)
- Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung Registrierschein
- Bescheinigung über eine Namenserklärung nach § 94 BVFG / Urkunde über eine Namensänderung
- ggf. Einbürgerungsurkunde

Bei ausländischen Verlobten/ausländischen Dokumenten gilt folgendes:
- Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Staatsangehörigkeit der Verlobten ab und müssen jeweils im Einzelfall persönlich besprochen werden.
Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin für ein Beratungsgespräch.
- Fremdsprachige Urkunden müssen immer von einem in Deutschland bestellten und vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. 
- Ausländische Verlobte müssen grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates vorlegen. Falls das Heimatland dieses nicht ausstellt, wird im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht Bamberg beantragt.

 

Sind Sie schon 18 Jahre alt?
Beide Eheschließenden müssen volljährig sein.

Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

  • Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
    Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimatstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung nach dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
  • Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.

Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.

Sind Sie Adoptivgeschwister?
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.

Sind Sie Ausländer?
Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe, ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.

  • In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:

    • Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist.
    • Eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
    • Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
    • Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.

    Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:

    Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.

    ALLGEMEINE HINWEISE

    • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
    • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.

    In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Sie müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. 

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Bei der Anmeldung der Eheschließung wird der Heiratstermin verbindlich vereinbart und schriftlich bestätigt. Gerne reservieren wir Ihren Terminwunsch unverbindlich auch schon vorab. Da die Anmeldung eine Gültigkeit von sechs Monaten hat, muss Ihr gewünschter Trautermin innerhalb dieses Zeitraumes liegen.

Trautage im Standesamt Schweinfurt sind Dienstag, Donnerstag und Freitag (jeweils vormittags), sowie festgelegte Samstage. Trauungen an anderen Tagen sind eventuell nach Absprache möglich.

 

Ehenamensbestimmung:

Seit dem 1. Mai 2025 ist im deutschen Recht für Ehenamen auch die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich.

 

Trauzeugen:

Trauzeugen sind nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Möchten Sie aber Trauzeugen benennen, dann geben Sie dem Standesamt deren Personalien und Adresse spätestens 14 Tage vor der Eheschließung bekannt (Kopien der Personalausweise).

 

Dolmetscher:

Falls zur Trauung ein Dolmetscher erforderlich ist, teilen Sie uns bitte spätestens 14 Tage vor dem Trautermin Name und Kontaktdaten mit. Dann können wir die Traurede zusenden und den genauen Ablauf der Eheschließung besprechen.

 

Nottrauung:

Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall umgehend direkt an das Standesamt (Tel:51-4450 oder standesamt@schweinfurt.de). Bei Notfällen außerhalb der telefonischen Erreichbarkeit sind die Kontaktdaten in den Krankenhäusern und bei der Polizei hinterlegt.

Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 EUR.

Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 EUR pro Person.

Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

  • 55,00 € wenn beide Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • 30,00 € zusätzlich pro Person, bei der ausländisches Recht anzuwenden ist
  • 12,00 € je Eheurkunde, auch in mehrsprachiger Form
  • 25,00 € für eine eidesstattliche Versicherung
  • 40,00 € für die Vornahme einer Eheschließung durch das Standesamt Schweinfurt, obwohl die Anmeldung bei einem anderen Standesamt erfolgte
  • 40,00 € für die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Standesamt/die Standesamtsaufsicht
  • 70,00 € für eine Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (an den festgelegten Samstagen)
  • 15,00 € - 42,00 € für ein Familienstammbuch, je nach Modell und Ausfertigung
  •  

(kein Anspruch auf Vollständigkeit; abhängig vom Einzelfall)

Die geprüfte Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate gültig. Da meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es daher ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und ab wann die Eheschließung frühestens angemeldet werden kann bzw. bis wann die Anmeldung spätestens erfolgt sein muss. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Stand: 08.07.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration