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Organisationen können als Sachverständigenorganisationen zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg
86177 Augsburg
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Postfach 810140
81901 München
Sachverständigenorganisationen werden nach der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) anerkannt. In Bayern ist für die Anerkennung und Aufsicht der Sachverständigenorganisationen das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Den Sachverständigenorganisationen obliegt die Ausbildung, Prüfung, Bestellung und Überwachung der AwSV-Sachverständigen. Nähere Einzelheiten siehe § 52 AwSV.
Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation kann schriftlich bei der Anerkennungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind die unten genannten Unterlagen beizufügen.
Da die Anerkennung länderübergreifend gültig ist, ist jeweils nur eine Anerkennung pro Organisation erforderlich. Der Antrag auf Anerkennung soll in dem Land gestellt werden, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Die Organisation hat bei Antragstellung anzugeben, ob sie auch in einem anderen Land einen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigen-Organisation gestellt hat. Organisationen mit Sitz in Bayern müssen die Anerkennung in Bayern beantragen.
Anerkennungen anderer Länder
Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Sachverständigenorganisation darf gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 AwSV nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die
Die nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
Die Sachverständigenorganisation muss gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AwSV über eine ausreichende Anzahl an Sachverständigen verfügen. In der Regel werden Sachverständigenorganisationen anerkannt, die über mindestens fünf für die Prüfung geeignete Personen verfügen.
Gem. § 52 Abs. 6 AwSV ist über einen Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Erfüllt die Sachverständigenorganisation die Anforderungen nach AwSV und des LAWA-Merkblattes „Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften“ wird in der Regel die Anerkennung für fünf Jahre erteilt.
Sachverständige, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahrnehmen, müssen die hierfür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Sie werden auf Antrag durch die zuständige Behörde zugelassen.