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Es werden Unternehmen gefördert, die in Bayern in Produktionsanlagen mit positivem Klimaeffekt investieren, die nachwachsende Rohstoffe oder biogene Rest- und Abfallstoffe stofflich nutzen, um den Übergang zu einer kohlenstoffbasierten Kreislaufwirtschaft unterstützen.
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Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft erforderlich. Dafür müssen industrielle Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe umgestellt werden. Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken. Um den Marktzugang für biobasierte Kunststoffe zu erleichtern, werden auch Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen gefördert.
Förderfähig sind Ausgaben von Unternehmen zur Errichtung industrieller Bioökonomie-Produktionsanlagen, die zertifizierte nachwachsende Rohstoffe oder biogene Rest- und Abfallstoffe verarbeiten, und einen hohen Klimaschutzeffekt haben. Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8).
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt.
Biobasierte Produkte und Verfahren eröffnen bayerischen Unternehmen große Marktchancen und reduzieren gleichzeitig den Verbrauch fossiler Rohstoffe. Ziel sind regionale Wertschöpfungsketten, die biogene Rohstoffe wie Holz, Stroh, Fasern oder Ölsaaten sowie biogene Rest- und Abfallstoffe in Wert setzen. Das Förderprogramm soll die Nachfrage nach heimischen nachwachsenden Rohstoffen stärken, neue Wertschöpfungsketten generieren, neue Arbeitsplätze und Einkommensperspektiven schaffen, besonders im ländlichen Raum. Um den Marktzugang für biobasierte Kunststoffe zu erleichtern, werden auch Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen gefördert. Das Förderprogramm "BayBioökonomie-Scale-Up" ist Teil des umfangreichen Maßnahmenpakets der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern.
Zuwendungsfähig bei Förderung nach Nr. 2.1 der Richtlinie BayBioökonomie-Scale-Up sind Investitionskosten (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zum Aufbau der Produktionsanlage. Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 und 2.3 sind die projektbezogenen Investitionsmehrkosten gegenüber einer Referenztechnologie (konventionelle Produktionsanlage, die fossile Rohstoffe verarbeitet) zuwendungsfähig. Kosten für die Umrüstung von herkömmlichen Produktionsanlagen, die fossile Rohstoffe verwenden, auf den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen oder biogenen Rest- und Abfallstoffe gelten als Investitionsmehrkosten.
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.
Förderquote für Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei Förderung nach Nr. 2.1: bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % bei kleinen Unternehmen.
Förderquote bei Förderung nach Art. 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bei Förderung nach Nr. 2.2 oder 2.3 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Investitionsmehrkosten), die Förderquote erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 % und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 %.
Skizzen können grundsätzlich nur während eines geöffneten Förderaufrufes eingereicht werden. Das Antragsverfahren ist zweistufig (vgl. Nr. 7.1 der Richtlinie):
Antragsskizzen könne bis zum auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up angegebenen Stichtag eingereicht werden. Sie müssen thematisch zum jeweiligen Förderaufruf passen.
Die Projektskizzen müssen fachlich aussagekräftig sein und den Gutachtern ermöglichen, die Auswahlkriterien zu beurteilen. Die Auswahlkriterien finden sich insbesondere in Nr. 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.7 und 7.1.2 der Richtlinie